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Landesherrliche Verordunng.
(Vom 7. März 1911)
Den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betressend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen
mit den anderen Ministerien, aufgrund des Besitzsteuergesetzes und der hiezu ergehenden Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vor-
schriften als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. März 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.
Bekanntmachung.
(Vom 5. März 1911.)
Die Wehrordnung betreffend.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 29. September 1910, die Wehr-
ordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 568 ff.) bringen wir nach-
stehend den Kaiserlichen Erlaß vom 8. Dezember 1913 nebst Anlage (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 1236 ff.) zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 5. März 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Jung.