Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

X. 73 
Auf Ihren Bericht vom 28. November 1913 will Ich die anliegenden Anderungen der 
Deutschen Wehrordnung genehmigen. 
Neues Palais, den 8. Dezember 1913. 
gez. Wilhelm l. E. 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). ggez. Delbrück. 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung.)) 
§ 1. 
In Ziffer 1 Absatz 1 ist für „22“ zu setzen „24“. 
Im 3. Absatz der Ziffer 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung: 
a„b) für Baden der Direktor des Großherzoglich Badischen Verwaltungshofs zu 
Karlsruhe.“ 
In Ziffer 4 Absatz 4 ist für „Landwehrbezirke I bis IV Berlin“ zu setzen „Landwehr- 
bezirke Berlin“. 
In Absatz 5 ist für „letzteren“ zu setzen „Ober-Ersatzkommissionen“ und hinter „können“ 
ist einzufügen „zur Abkürzung des Aushebungsgeschäfts". 
8 8. 
Hinter dem 1. Absatz der Ziffer 2 ist einzufügen: 
„Im übrigen findet § 93, 9 Absatz 2 Anwendung.“ 
§ 23. 
Am Ende des Abschnitts c der Ziffer 2 ist anstatt des Punktes ein Semikolon zu setzen. 
Als neuer Buchstabe d ist einzufügen: 
„I) Seetelegraphisten, die mindestens ein Jahr auf See= und Flußdampfern gefahren sind."“ 
8 26. 
Ziffer 1 Absatz 2 erhält solgende Fassung: 
„Diese Meldung muß in der Zeit vom 2. bis 15. Jannar erfolgen“).“ 
In Ziffer 7 Absatz 2 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis". 
*) Zentralblatt für 1001, Beilage zu Nr. 32, für I1101 Seite D, für 100 Seite 119, für I#i Seite 1 37, für 1910 
Seite 108 und für 1912 Seite 528. 
13.
	        
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