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Im übrigen ist die Vollstreckung gegen den Erben anzuordnen und zwar bleibt die
elwaige Veschränkung der Haftung desselben unberücksichtigt, bis auf Grund derselben von dem
Erben Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden (§ 781 der Zivilprozeßordnung).
8 16.
Die Vollstreckungsbehörde hat in den Fällen der §§ 14 und 15 an den Erben beziehungs-
weise an den Nachlaßvertreter zunächst eine Aufforderung zur Zahlung der Schuld binnen
angemessener Frist zu richten und die Vollstreckung erst anzuordnen, wenn dieser Aufforderung
keine Folge geleistet wird.
Auch ist während des Laufs der Fristen der §§ 2 014 und 2 015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Zwangsvollstreckung auf Verlangen des Erben beziehungsweise Nachlaßvertreters (Nach-
laßpflegers, Testamentsvollstreckers) auf solche Maßregeln zu beschränken, welche zur Voll-
zichung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch
nach dem Ablaufe der Frist aufrecht zu erhalten, bis über die Eröffnung des Konkursver-
fahrens rechtskräftig entschieden ist (8 782 der Zivilprozeßordnung).
§ 17.
Während der Dauer eines Konkursverfahrens ist eine Zwangsvollstreckung weder in das
zur Konkursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners anzuordnen
(§ 24 der Konkursordnung).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit nach §§ 47 ff. der Konkursordnung ein
Auspruch auf abgesonderte Befriedigung besteht.
II. Zwangsvollstrechung in bewegliche Körperliche Sachen.
* 18.
Die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen geschieht auf schriftliche Weisung der Voll
streckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher oder Amtsvollzieher.
Diese Weisung wird, wenn dem Antrag auf Pfändung Listen der im Zahlungsrückstand
befindlichen Schuldner beigelegt sind, diesen Listen beigesetzt.
8 19.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere angehörende Person des
Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebänden erfolgen, so hat die
Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Vollstreckungsbehörde zu beauftragenden und
der Militärbehörde zu bezeichnenden Vollstreckungsbeamten zu übergeben (§ 790 der Zivil
prozeßordnung).