Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 94 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannheim betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 13. Dezember 1915.) 
Den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannheim betreffend. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
I. Jeglicher Schiffsverkehr auf dem Rhein bei Dunkelheit — d. i. spätestens eine Stunde 
nach Sonnenuntergang bis frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang — und bei 
Nebel ist, wie bisher schon seit Kriegsausbruch, verboten. Es dürfen nur solche 
Schiffe fahren, die unter militärischem Kommando stehen oder militärischen Zwecken 
dienen. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen gestattet. 
II. Für den Schiffsverkehr im Hafengebiet Mannheim gelten folgende Bestimmungen: 
1. Der Zugang zu dem Hafengebiet zwischen Werfthallenstraße und Mühlauhafen 
sowie zwischen Rheinkaistraße und Rhein ist nur den mit Ausweisen versehenen 
Personen gestattet und ist in der Zeit von abends 7 Uhr bis zum Tagesanbruch 
gänzlich untersagt. (Sperrgebiet.) 
Eine Ausnahme ist nur für die dort beschäftigten Lagerverwalter zugelassen, 
welche zu dem Zweck mit besonders kenntlich gemachten Ausweisen versehen werden. 
Zwecks Besuchs der Stadt und Rückkehr auf die Schiffe darf die Besatzung der 
im Mühlauhafen liegenden Schiffe nur an der Westseite des Hafenbeckens an 
Land gehen, die Besatzung der im offenen Rhein liegenden Schiffe nur diejenigen 
Zugänge zwischen den Lagerhallen benützen, welche nicht durch Verbotstafeln 
gekennzeichnet sind. 
3. Holländische Schiffer sind durch Beauftragte der Reedereien, für welche die Schiffe 
fahren, auf die Kommandantur zwecks Visierung der Pässe und zurück zu 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 191n5. 103 
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