Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr.  14

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  2.  März  1915.

 

Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  das  polizeiliche  Meldewesen  betreffend.

 

Verordnung.

(Vom  24.  Februar  1915.)
Das  polizeiliche  Meldewesen  betreffend.

Auf  Grund  der  §§  29  und  49  des  Polizeistrafgesetzbuches  wird  mit  sofortiger  Wirkung
für  die  Amtsbezirke  Lörrach,  Säckingen,  Waldshut,  Bonndorf  und  Konstanz,  sowie  für  die  in
dem  10  km  breiten  Grenzstreifen  diesseits  der  Sperrlinie  (Ziffer  1  der  Bestimmungen  über
den  Grenzverkehr  mit  der  Schweiz  vom  26.  Jannar  1915  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  17)  gelegenen  Gemeinden  der  Amtsbezirke  Schopfheim,  Donaueschingen,  Eugen  und
Stockach  verordnet,  was  folgt:

§  1.

Jeder  Zuziehende  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Zuzug  bei  der
Ortspolizeibehörde  unter  Vorlage  seiner  Ausweispapiere  persönlich  anzumelden.

Gastwirte  sowie  Inhaber  von  Fremdenpensionen  und  Herbergen  sind  verpflichtet,  Auszüge
aus  den  Fremdenbüchern  über  alle  Zu=  und  Abgänge  der  Ortspolizeibehörde  innerhalb
6  Stunden  mitzuteilen.

83.
Die  Ortspolizeibehörden  haben  Abschriften  der  Meldungen  und  der  Auszüge  täglich  der
Oberleitung  des  Grenzschutzes  in  Lörrach  oder  der  von  der  Oberleitung  bestimmten  Grenzschutzstelle

  zu  übersenden.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1915.  14