Nr. 17 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. März 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Polizeistunde betresfend.
Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps: Heeres= und Marine=
lieferungen betreffend.
Verordnung.
Die Polizeistunde betreffend.
Zum Vollzug des § 365 des Reichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt:
I
Die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 303) werden bis auf weiteres durch folgende Bestimmungen ersetzt:
81.
Die nächtliche Polizeistunde wird in Städten mit über 10000 Einwohnern auf 12 Uhr,
in den Amtsstädten und in den Städten mit über 4000 Einwohnern auf 11 Uhr, in allen
übrigen Gemeinden auf 10 Uhr festgesetzt.
(Vom 5. März 1915.)
82.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere Stunde festgesetzt
werden.
II.
Soweit bestehende ortspolizeiliche Vorschriften der Ziffer I § 1 nicht entsprechende Be-
stimmungen enthalten, treten dieselben für die Geltungsdauer dieser Verordnung außer
Wirksamkeit.
III.
Diese Verordnung tritt am 10. März 1915 in Kraft.
Karlsruhe, den 5. März 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Müller.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 17