Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 26 — 83 
halt des Viehhalters oder innerhalb der Gemeinde verbraucht wird. Der Kommunalverband 
kann anordnen, daß Fleisch aus Notschlachtungen an die Gemeinde oder eine sonstige vom 
Kommunalverband bezeichnete Stelle gegen Entschädigung abzuliefern ist, welche erforderlichen- 
falls der Kommnnalverband festsetzt. 
Fleisch aus Notschlachtungen wird nur mit dem halben Gewicht auf Fleischmarken, Fleisch- 
bezugsscheine oder den zulässigen Verbrauch der Selbstversorger angerechnet. 
Bei jeder Haus= und Notschlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer 
festzustellen und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Der Fleischbeschauer kann für jede der- 
artige Feststellung außer etwaigen Reisekosten eine Gebühr aus der Gemeindekasse beanspruchen; 
sie beträgt bei Schweinen, Schafen und Ziegen sechzig Pfennig, bei Rindern eine Mark. 
Der Kommnnalverband kann bestimmen, daß statt des Fleischbeschauers ein anderer vom 
Gemeinderat bestellter Sachverständiger das Schlachtgewicht bei Hausschlachtungen festzustellen 
und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen hat. Die aus der Gemeindekasse zu zahlende Gebühr 
dieses Sachverständigen bestimmt der Gemeinderat. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß die Gebühr 
(Absatz 1 und 2) vom Viehhalter rückzuerheben ist. 
87. 
Die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt ist verboten; 
Ausnahmen können beim Vorliegen besonderer Gründe vom Bürgermeisteramt bewilligt werden, 
welches für den Einzug von Fleischmarken in entsprechender Höhe Sorge zu tragen hat. 
III. Regelung des Fleischverbrauchs. 
88. 
Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gelten ohne Unterschied, ob die Verabreichung 
roh oder zubereitet erfolgt: 
1. Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweine= und Ziegenfleisch sowie die zum menschlichen Genuß 
bestimmien Eingeweideteile dieser Schlachttiere, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form 
von Wurst, Sülzen oder in anderer Verarbeitung, 
2. Speck und Fett, soweit es nicht ausgelassen verabfolgt wird, 
3. Wild und Geflügel, auch lebend, 
4. Fleisch-, Wild= und Geflügelkonserven. 
Nicht als Fleisch im Sinne der Verordnung gelten Suppenknochen, Euter, Kälber= und 
Rinderfüße sowie das Flozmaul. 
26.
	        
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