Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Der Inhaber hat die Umschreibung bei der Hafenbehörde (Ziffer 24) oder, wenn er sich 
bei notwendig werdender Umschreibung in den Niederlanden aufhält, bei dem nächsten Berufs- 
konsul oder der Grenzübergangsstelle unter Beibringung von Bescheinigungen über den Eintritt 
der Veränderung (Absatz 1) zu beantragen. 
15. 
Die Fahrtenkarte kaun jederzeit, ohne daß es der Augabe von Gründen bedarf, durch eine 
der in Ziffer 9 Absatz 3 genannten Dienststellen entzogen werden. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber: 
1. gegen die hier gegebenen oder gegen sonst geltende Überwachungsvorschriften (Ziffer 27) 
verstößt, 
2. uachdem sein Dienstverhältnis durch Entlassung, Kündigung, Einstellung der Arbeit 
oder aus einem anderen Grunde beendigt worden ist, die Herbeiführung der Um— 
schreibung verzögert oder unterläßt. 
16. 
Durch die Entziehung verliert die Fahrtenkarte ihre Gültigkeit. Zu einer späteren Wiederein- 
vder Ausreise bedarf der Inhaber eiues neuen Sichtvermerks. 
17. 
Auf jedem Schiffe, das zu Fahrten im Sinne der Ziffer 1 benutzt werden soll oder 
benutzt wird, ist vom Schiffsführer, im Behinderungsfall von seinem Vertreter, über die dort 
genannten Personen in doppelter Ausfertigung eine Liste (Schiffsliste) zu führen. 
In der Liste müssen 
Name, Alter, Geburtsort und zag, sowie die Staatsangehörigkeit, bei Wechsel auch 
die frühere Staatsangehörigkeit, dieser Personen 
wahrheitsgemäß angegeben und 
deren eigenhändige Unterschriften 
enthalten sein (siehe auch Ziffer 25). 
Auf dem Schiffe muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden. Hierfür hat der 
Schiffsführer, im Behinderungsfall sein Vertreter, zu sorgen. 
Die Sorge für die Befolgung dieser Vorschriften (Absatz 1, 2, 3) liegt außerdem dem 
Nheder, im Behinderungsfalle seinem Vertreter, ob. 
18. 
Der nächsten Hafenbehörde (Ziffer 24) haben unverzüglich zu melden: 
1 der Inhaber einer Fahrtenkarte 
die Veränderungen in seinem Dienstverhältnis, die eine Umschreibung der Fahrten 
karte erforderlich machen (Ziffer 13),
	        
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