Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Zu 8 10 des 
Gesetzes. 
390 — Nr. 108 — 
erwachsen wäre, wenn an Stelle des besonderen Kraftwagens die vorhandenen gewöhnlichen 
Fahrgelegenheiten oder ein besonderes Gefährt benützt worden wären. 
6. Wenn bei einem auswärtigen Dienstgeschäft, bei dem die Benützung eines besonderen 
Gefährts gestattet ist, mehrere Beamte beteiligt sind, so haben sich die Beteiligten eines gemein- 
schaftlichen Gefährts zu bedienen; die hierwegen nötigen Anordnungen trifft der durch seine 
Stellung dazu berufene Beamte. War in einem einzelnen Falle dieses Verfahren untunlich, so 
ist dies besonders zu begründen. 
7. Beamte, die häufiger auswärtige Geschäfte vornehmen, haben die Stellung des nötigen 
Fuhrwerks mit Genehmigung der zuständigen Behörde an Unternehmer zu vergeben; die Fuhr- 
kosten dürfen dann nur nach den so vereinbarten Preisen, die außer dem Fuhrlohn jedenfalls 
die auswärtige Verpflegung von Kutscher und Pferden zu umfassen haben, angerechnet werden. 
8. Hält ein Beamter selbst Wagen und Pferde, so kann er zu ihrer Verwendung für 
solche Fälle, in denen die Benützung eines besonderen Gefährts zulässig ist, von der zuständigen 
Behörde, von der zugleich die anrechnungsfähige Vergütung den örtlichen Fuhrlöhnen ent- 
sprechend festzusetzen ist, allgemein ermächtigt werden. 
9. Die gleiche Ermächtigung kann auch einem Beamten erteilt werden, der sich ein eigenes 
Reitpferd oder Kraftfahrzeug (Kraftwagen, Kraftrad) hält. Die aurechnungsfähige Ver- 
gütung wird von der zuständigen Behörde nach den vorliegenden Umständen festgesetzt; keinen- 
falls dürfen aber der Staatskasse mehr Kosten erwachsen als bei Benützung eines gemieteten 
Gefährts. 
*12. 
1. Die Verwilligung von Ganggebühren ist zulässig bei Dienstreisen nach einem in einer 
fremden Gemarkung gelegenen Geschäftsort, bei Dienstreisen am Wohnort nur dann, wenn es 
sich um Reisen nach einer zum Wohnort gehörenden abgesonderten Gemarkung, selbständigen 
Nebengemarkung oder nach einem durch fremde Gemarkungen getrennten Gemarkungsteil 
handelt, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, daß die zu Fuß oder mit Fahrrad am 
gleichen Kalendertag zurückgelegte Wegstrecke mehr als vier Kilometer beträgt. 
2. Welche Beamten Ganggebühren aurechnen können und in welchen Fällen die Anrechnung 
zulässig ist, bestimmt das vorgesetzte Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium. 
Keine Ganggebühren dürfen den in § 7 Absatz 2 des Gesetzes und § 9 Absatz 1 dieser Ver- 
ordnung genannten Beamten und solchen Beamten bewilligt werden, die als Reisckostenersatz einen 
Pauschbetrag erhalten. 
3. Die Ganggebühr beträgt für alle Beamten 15 Pfennig für jedes zurückgelegte Kilo- 
meter. Für die Berechnung der Ganggebühren sind die Längenangaben der amtlichen Orts- 
entfernungskarten maßgebend. Dabei gilt: 
a. als Geschäftsort die Ortsmitte, bei zusammengesetzten Gemeinden für die Neben- 
orte, soweit sie eine selbständige Gemarkung haben, die Mitte des Nebenortes, im 
übrigen die Mitte des Hauptortes, in abgesonderten Gemarkungen und in von der
	        
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