Nr. 110 “
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Dezember 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Regelung der Kartoffelversorgung betressend; den Verkehr mit
netragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren betresffend.
Verordnung.
(Vom 28. Dezember 1916.)
Regelung der Kartoffelversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 über die Kartoffelversorgung
(Reichs-Gesetzblatt Seite 590) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Dezember
1916 über Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 1314) in Verbindung mit der Bundesrats-
verordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607,
728) wird in Ergänzung unserer Verordnungen vom 19. Juli 1916, Kartoffelversorgung
betreffend, und vom 1. September 1916, Regelung der Kartoffelversorgung betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 197, 261) verordnet, was folgt:
81.
Die Kommunalverbände haben die ihnen von der Badischen Kartoffelversorgung zur Sicher-
stellung aufgegebenen Kartoffelmengen auf die Gemeinden zu verteilen. In gleicher Weise
können sie zwecks Sicherstellung derjenigen Mengen, welche zur Deckung des eigenen Bedarfs
des Kommunalverbandes erforderlich sind, verfahren. In den Gemeinden erfolgt die Unter-
verteilung auf die Kartoffelerzeuger durch den Gemeinderat. Die einzelnen Kartoffelerzeuger
haben die bei ihnen sichergestellten Mengen getrennt von den übrigen Kartoffelvorräten aufzu-
bewahren. Die sichergestellten Mengen dürfen nicht verbraucht noch darf durch Rechtsgeschäfte
über sie verfügt werden.
82.
Bei der Umlegung auf die einzelnen Kartoffelerzeuger ist davon auszugehen, daß dem
Kartoffelerzeuger diejenigen Kartoffelvorräte belassen werden, welche er zur Ernährung für
sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft sowie als Saatgut in seinem Betrieb benötigt.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 116