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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 17. Februar 1916.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Beschränkung der Herstellung von
Fleischtonserven und Wurstwaren betreissend: Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer betreffend:
die Einfuhr von Salzheringen betreffend; die Speisekarloffelversoraung im Fruhiahr und Sommer I#lz betressend; die Preise
für Rohzucker und Zuckerrüben im Betrirbejahr 10|1/14 beiressend: des Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung
des Jahres 1916 als Kriegsjahr betressend.
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XlIV. Armee korps:
Alofuhrverbot für Heu betreffend.
Verordunng.
(Vom 15. Februar 1916.)
Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 31. Jannar 1916 über die Beschränkung
der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren (Reichs-Gesetzblatt Seite 75) wird
verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern.
Zuständige Behörde ist das Bezirksamt, höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 15. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman. UDr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 16. Februar 1916.)
Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer betreffend
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 17. Jannar 1916 zur Herbeiführung der
beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer (Reichs-Gesetzblatt Seite 39) wird verorduet
was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.
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