Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 31 zn 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 18. April 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Handel mit Arzneimitteln betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 15. April 1917.) 
Den Handel mit Arzneimitteln betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats über den Handel mit Arzneimitteln vom 
22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 270) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerium 
des Junern. Zur Erteilung und zur Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1, der Genehmigung 
nach § 10 Absatz 1 Ziffer 1 sowie zur Untersagung des Handels nach § 4 Absatz 2 der 
Verordnung des Bundesrats ist das Bezirksamt zuständig. Über Beschwerden nach § 5 sowie 
über Streitigkeiten nach 8§ 8 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats entscheidet der Landes- 
kommissär. 
832. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Dabei ist anzu- 
geben, ob, gegebenenfalls seit wann und mit welchen Arzneimitteln der Antragsteller seither 
schon gehandelt hat, sowie für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Arzneimittel 
die Erlaubnis erteilt werden soll. 
Bevor über die Erteilung oder Zurücknahme der Erlaubnis, sowie die Untersagung des 
Handels Entscheidung getroffen wird, ist der zuständigen Handelskammer sowie der Apotheker= 
kammer Gelegenheit zur Außerung zu geben. Über die erteilte Erlaubnis ist dem Antrag- 
steller eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 5 K bis 
50 zu entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung festgesetzt. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1917. 31
	        
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