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Wo es auf Zählung des vorhandenen Spannviehes ankommt (F. 11),
gilt Ein Pferd für zwei Zugochsen, Ein Zugochse für zwei Zugkühe.
Wenn die in einer Wirthschaft nöthige Anspannung zu ermitteln ist (F. 11
Satz 1), soll von der zufällig etwa gegebenen Unterstützung durch Frohnen,
Lohnarbeiten oder in anderer Weise abgesehen, folglich dieselbe nicht in Abzug
gebracht werden.
13.
Ueber die Art, die Kosten und die Unterstützung des Baues wird noch
verordnet:
1) Bei der Frage, wie der Weg herzustellen, giebt der §. 16 des Re-
gulativs über den Straßenbau vom 10. April 1821 die Regel mit der all-
gemeinen Ausdehnung nur, daß eine feste Fahrbahn von nothdürftiger Breite
nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und mit einiger Steinbedeckung auf
allen Straßen verlangt werden darf.
2) Wo nach Wichtigkeit des Weges für den Verkehr, nach der örtlichen
Lage und nach Beschaffenheit des Bodens eine solche Herstellung nicht befrie-
digen kann, darf ausnahmöweise von den oberaufsehenden und leitenden Be-
hörden auch die chausseemäßige Herstellung angeordnet werden.
3) Wenn zur gesetzlichen Verbreiterung des Weges die Abtretung von
Triften oder Lehden nothwendig wird, ingleichen wenn zu demselben Zwecke
die Niederschlagung oder Versetzung einzelner Baume (nicht ganzer Baumreihen)
verlangt werden muß, ist der Eigenthümer verpflichtet, diesen Anforderungen
ohne Entschädigung zu genügen.
4) In anderen Fällen erzwungener Abtretungen (Erpropriationen) und
diese überhaupt anlangend, gelten die Bestimmungen des Regulativs über den
Straßenbau vom 10. April 1821 §. 7 und §. 8. Von den dort bezeichneten
drei Sachverständigen hat der betroffene Eigenthümer den einen, die Justiz--
Behörde des Ortes den andern, die den Bau leitende Behörde den dritten
zu wählen.
5) Was für Abtretungen nach vorstehender Bestimmung 4 oder sonst be-
zahlt wird, gehört zu den Kosten des Baucs, fällt also, bezüglich nach dem
oben (. 11) gegebenen Maßstabe denjenigen zur Last, welche für sich allein
oder mit Anderen baupflichtig sind. Dagegen geht denselben auch verhältniß-
mäßig der Erlös zu gut, wenn bisherige Wege in Folge der neuen Anlage
verlassen und aufgegeben werden. Es sind solche Wege nach einer Würderung