fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

132 
Wo es auf Zählung des vorhandenen Spannviehes ankommt (F. 11), 
gilt Ein Pferd für zwei Zugochsen, Ein Zugochse für zwei Zugkühe. 
Wenn die in einer Wirthschaft nöthige Anspannung zu ermitteln ist (F. 11 
Satz 1), soll von der zufällig etwa gegebenen Unterstützung durch Frohnen, 
Lohnarbeiten oder in anderer Weise abgesehen, folglich dieselbe nicht in Abzug 
gebracht werden. 
13. 
Ueber die Art, die Kosten und die Unterstützung des Baues wird noch 
verordnet: 
1) Bei der Frage, wie der Weg herzustellen, giebt der §. 16 des Re- 
gulativs über den Straßenbau vom 10. April 1821 die Regel mit der all- 
gemeinen Ausdehnung nur, daß eine feste Fahrbahn von nothdürftiger Breite 
nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und mit einiger Steinbedeckung auf 
allen Straßen verlangt werden darf. 
2) Wo nach Wichtigkeit des Weges für den Verkehr, nach der örtlichen 
Lage und nach Beschaffenheit des Bodens eine solche Herstellung nicht befrie- 
digen kann, darf ausnahmöweise von den oberaufsehenden und leitenden Be- 
hörden auch die chausseemäßige Herstellung angeordnet werden. 
3) Wenn zur gesetzlichen Verbreiterung des Weges die Abtretung von 
Triften oder Lehden nothwendig wird, ingleichen wenn zu demselben Zwecke 
die Niederschlagung oder Versetzung einzelner Baume (nicht ganzer Baumreihen) 
verlangt werden muß, ist der Eigenthümer verpflichtet, diesen Anforderungen 
ohne Entschädigung zu genügen. 
4) In anderen Fällen erzwungener Abtretungen (Erpropriationen) und 
diese überhaupt anlangend, gelten die Bestimmungen des Regulativs über den 
Straßenbau vom 10. April 1821 §. 7 und §. 8. Von den dort bezeichneten 
drei Sachverständigen hat der betroffene Eigenthümer den einen, die Justiz-- 
Behörde des Ortes den andern, die den Bau leitende Behörde den dritten 
zu wählen. 
5) Was für Abtretungen nach vorstehender Bestimmung 4 oder sonst be- 
zahlt wird, gehört zu den Kosten des Baucs, fällt also, bezüglich nach dem 
oben (. 11) gegebenen Maßstabe denjenigen zur Last, welche für sich allein 
oder mit Anderen baupflichtig sind. Dagegen geht denselben auch verhältniß- 
mäßig der Erlös zu gut, wenn bisherige Wege in Folge der neuen Anlage 
verlassen und aufgegeben werden. Es sind solche Wege nach einer Würderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.