I. Europa. 66 7. Anhalt.
3. welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln
beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben,
4. denen infolge rechtskräftiger Erkenntnisse der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte
wieder eingesetzt sind.
$ 3. Stimmberechtigt zu den Wahlen der meistbesteuerten Grundbesitzer sind
diejenigen Grundbesitzer, welche nach $ 61 des Gesetzes Nr. 724 63 ‚4 oder mehr zur
festen Grundsteuer zahlen!.
Der Besitz aus väterlichem oder ehemännischem Nießbrauchsrechte und der
fideikommissarische Besitz wird dem Eigentumsbesitze gleichgeachtet.
$ 4°. Stimmberechtigt zu den Wahlen der meistbesteuerten Handel- und
Gewerbetreibenden sind diejenigen gemäß $ 2 wahlfähigen Personen, welche als Kaufleute
im Sinne des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs? anzusehen oder Eigentümer
von Berg- und Hüttenwerken sind und mit einem aus dem kaufmännischen
Handels- und Gewerbebetriebe, bzw. aus dem Berg- und Hüttenwerksbetriebe herrührenden
Einkommen von mindestens 18 000 .# zur Einkommensteuer veranlagt sind.
$ 5. Wenn ein Wahlberechtigter sowohl der Klasse der meistbesteuerten
Grundbesitzer als auch der Klasse der meistbesteuerten Handel- und Gewerbetreibenden
angehört, so steht demselben die Bestimmung darüber zu, in welcher Klasse er sein
Wahlrecht ausüben will.
$ 6. Die Wahlberechtigten des platten Landes wählen in zehn Wahlbezirken
je einen Abgeordneten.
Die Abgrenzung dieser Wahlbezirke erfolgt durch die laut $ 10 dieses Gesetzes
von dem Staatsministerium zu erlassende Verordnung. Dasselbe gilt für die von den
Städten zu wählenden vierzehn Abgeordneten.
$ 74. Weahlberechtigt zu den Wahlen der Städte und des platten Landes sind
alle, welche neben den im $ 2 gedachten Erfordernissen die Befähigung zu den
Gemeindewahlen nach $$ 52 bzw. 110 der Gemeindeordnung? besitzen, nicht zu den
Meistbesteuerten (8$ 3 und 4) gehören und innerhalb des Herzogtums seit mindestens
sechs Monaten ihren Wohnsitz haben.
1 So die jetzige Fassung nach dem Gesetz vom 7. April 1887 (Gesetz-Sammlung Bd. 12
S. 383) $ 3 Nr. 1. Wegen der „festen Grundsteuer“ siehe das Gesetz vom 20. Juni 1904 (Bd. 18
S. 163) $ 67.
2 So die jetzige Fassung nach dem Gesetz vom 1. März 1890 (Bd. 13 8. 333).
® Dafür ist jetzt wohl der Kaufmannsbegriff des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897
($ 1 Absatz 1) einzusetzen. Zu vergleichen hierzu mein Buch: „Der Anhaltische Landtag‘. 8. 9
Note 4.
* So die jetzige Fassung nach dem Gesetz vom 19. Mai 1895 (Bd. 14 S. 531). Im Wahlgesetz
von 1872 war nur gefordert, daß jeder Wähler dem $ 2 genüge, nicht zu den Meist besteuerten
($$ 3, 4) gehöre und innerhalb des Wahlbezirkes zur Zeit der Wahllisten-Aufstellung seinen
Wohnsitz habe.
8 Vgl. die Gesetze vom 26. Mai 1882, 12. April 1890 und 20. Juni 1904 (Bd. 10 8. 463,
Bd. 13 S. 375, Bd. 18 8. 163). Danach ist wahlberechtigt, wer im Gemeindebezirk ein Wohnhaus
oder wer Grundstücke besitzt, die mindestens mit 45 Pf. zur festen Grundsteuer herangezogen werden,