Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 465
10. Mai 1871 festgestellten Begrenzung zu Gunsten des Deutschen
Reichs auf alle darauf bezüglichen Rechte und Ansprüche verzichtet
hatte, weder ein selbständiger Bundesstaat, noch
auch Bestandteile eines anderen Bundesstaates, sondern unmittelbares
Reichsland geworden. Sie sind Bestandteil oder
Provinz des Reichs; die Landeshoheit ruht im Reiche,
und der Kaiser übt dieselbe aus. Derselbe ist nicht Landesherr
von Elsaß-Lothringen, wie er Landesherr von Preußen ist, sondern
er ist dort als Vertreter des Reichs Verwalter der staatlichen
Hoheitsrechte.
II. Das Reichsland hat keine Mitgliedschaftsrechte und deshalb
keine Stimme im Bundesrat, indessen kann der Statthalter,
wenn Elsaß-Lothringische Interessen in Frage stehen, Kommissare
mit lediglich beratender Stimme in den Bundesrat entsenden.
Ebensowenig stehen ihm Sonderrechte zu, wenn ihm auch tatsächlich
den Sonderrechten einzelner Bundesstaaten entsprechende Vergünstigungen
(Biersteuer) zugestanden sind.
III. In allen völkerrechtlichen Beziehungen erscheint
das Reichsland nicht als Staat, sondern als Bestandteil
des Reichs; ihm steht kein Gesandtschaftsrecht zu und es
kann keine völkerrechtlichen Verträge schließen.
IV. In allen die Finanzwirtschaft betreffenden Verhältnissen
wird indessen zwischen Landesangelegenheit und
Reichsangelegenheit, zwischen Landeskasse und Reichsfiskus unterschieden.
So wird die Landesverwaltung auf Kosten der Landeskasse
geführt und in dieser Beziehung scharf von der Reichsverwaltung
getrennt.
V. In der Verwaltungsgeschichte von Elsaß-Lothringen kann
man, insbesondere was die Legislative anlangt, 4 Perioden unterscheiden:
1. Zur Zeit der militärischen Okkupation, d. h. seit dem
14. August 1870 bestand das vom König von Preußen eingesetzte
Generalgouvernement.
2. Nachdem durch das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 die
Vereinigung der abgetretenen Teile mit dem Deutschen Reich ausgesprochen
war, übte der Kaiser unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
in diktatorischer Weise die Reichsgewalt in Elsaß-Lothringen
aus. Die Reichsverfassung war mit Ausnahme des
Art. 3 (Indigenat) nicht eingeführt; indessen war der Kaiser bei
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 30