Metadata : Allgemeines Staatsrecht.

                                 Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.                                                  465



10.  Mai  1871  festgestellten  Begrenzung  zu  Gunsten  des  Deutschen
Reichs  auf  alle  darauf  bezüglichen  Rechte  und  Ansprüche  verzichtet
hatte,  weder  ein  selbständiger  Bundesstaat,  noch
auch  Bestandteile  eines  anderen  Bundesstaates,  sondern  unmittelbares
  Reichsland  geworden.  Sie  sind  Bestandteil  oder
Provinz  des  Reichs;  die  Landeshoheit  ruht  im  Reiche,
und  der  Kaiser  übt  dieselbe  aus.  Derselbe  ist  nicht  Landesherr
von  Elsaß-Lothringen,  wie  er  Landesherr  von  Preußen  ist,  sondern
er  ist  dort  als  Vertreter  des  Reichs  Verwalter  der  staatlichen
  Hoheitsrechte.

          II.  Das  Reichsland  hat  keine  Mitgliedschaftsrechte  und  deshalb
  keine  Stimme  im  Bundesrat,  indessen  kann  der  Statthalter,
wenn  Elsaß-Lothringische  Interessen  in  Frage  stehen,  Kommissare
mit  lediglich  beratender  Stimme  in  den  Bundesrat  entsenden.
Ebensowenig  stehen  ihm  Sonderrechte  zu,  wenn  ihm  auch  tatsächlich
den  Sonderrechten  einzelner  Bundesstaaten  entsprechende  Vergünstigungen
  (Biersteuer)  zugestanden  sind.

          III.  In  allen  völkerrechtlichen  Beziehungen  erscheint
das  Reichsland  nicht  als  Staat,  sondern  als  Bestandteil
  des  Reichs;  ihm  steht  kein  Gesandtschaftsrecht  zu  und  es
kann  keine  völkerrechtlichen  Verträge  schließen.

          IV.  In  allen  die  Finanzwirtschaft  betreffenden  Verhältnissen
  wird  indessen  zwischen  Landesangelegenheit    und
Reichsangelegenheit,    zwischen  Landeskasse  und  Reichsfiskus  unterschieden.
  So  wird  die  Landesverwaltung  auf  Kosten  der  Landeskasse
  geführt  und  in  dieser  Beziehung  scharf  von  der  Reichsverwaltung
  getrennt.

          V.  In  der  Verwaltungsgeschichte  von  Elsaß-Lothringen  kann
man,  insbesondere  was  die  Legislative  anlangt,  4  Perioden  unterscheiden:


          1.  Zur  Zeit  der  militärischen  Okkupation,  d.  h.  seit  dem
14.  August  1870  bestand  das  vom  König  von  Preußen  eingesetzte
Generalgouvernement.

          2.  Nachdem  durch  das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871  die
Vereinigung  der  abgetretenen  Teile  mit  dem  Deutschen  Reich  ausgesprochen
  war,  übte  der  Kaiser  unter  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
  in  diktatorischer  Weise  die  Reichsgewalt  in  Elsaß-Lothringen
  aus.  Die  Reichsverfassung  war  mit  Ausnahme  des
Art.  3  (Indigenat)  nicht  eingeführt;  indessen  war  der  Kaiser  bei

Bender-Gebhardt,  Deutsches  Staatsrecht.  9.  Aufl.                    30