Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Mai  1866.
Karl.

Der  Minister  des  Innern:
Geßler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A))  Der  Departements  der  Iustiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  des  Kriegs.

Der  Ministerien  der  Zustiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  des  Kriegs.

Verjügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten
des  Königreichs.

Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen
Tage  werden  die  Bestimmungen  in  §.  12,  Abs.  1,  und  §.  9,  Ziff.  6  der  Ministerial-Verfügung
  vom  4.  Juni  1862  (Reg.  Blatt  S.  157  ff.),  betreffend  die  Ablieferung  von
Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des  Königreichs,  wonach  die  Kosten  des
Transports  bei  Leichnamen  von  Selbstmördern  aus  deren  etwaiger  Verlassenschaft  bezahlt
  werden  sollen  und  in  dem  —  dem  Fuhrmanne  mitzugebenden  Vorweise  eine  entsprechende
  Bemerkung  zu  machen  ist,  außer  Wirkung  gesetzt,  und  sind  daher  von  nun
an  die  Kosten  des  Trausports  bei  allen  Leichnamen,  welche  an  eine  der  anatomischen
Anstalten  abgeliefert  werden,  ohne  Ausnahme  je  von  der  betreffenden  Anstalt,  welcher
der  Leichnam  zugeführ"  wird,  zu  bezahlen.

Stuttgart  den  19.  April  1866.
Neurath.  Geßler.  Golther.  Wiederhold.