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Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 9. Mai 1866.
Karl.
Der Minister des Innern:
Geßler.
II. Verfügungen der Departements.
A)) Der Departements der Iustiz, des Innern, des Kirchen= und
Schulwesens und des Kriegs.
Der Ministerien der Zustiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens
und des Kriegs.
Verjügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten
des Königreichs.
Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen
Tage werden die Bestimmungen in §. 12, Abs. 1, und §. 9, Ziff. 6 der Ministerial-Verfügung
vom 4. Juni 1862 (Reg. Blatt S. 157 ff.), betreffend die Ablieferung von
Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, wonach die Kosten des
Transports bei Leichnamen von Selbstmördern aus deren etwaiger Verlassenschaft bezahlt
werden sollen und in dem — dem Fuhrmanne mitzugebenden Vorweise eine entsprechende
Bemerkung zu machen ist, außer Wirkung gesetzt, und sind daher von nun
an die Kosten des Trausports bei allen Leichnamen, welche an eine der anatomischen
Anstalten abgeliefert werden, ohne Ausnahme je von der betreffenden Anstalt, welcher
der Leichnam zugeführ" wird, zu bezahlen.
Stuttgart den 19. April 1866.
Neurath. Geßler. Golther. Wiederhold.