Abschnitt B.
Ausweis für den Lieferer.
(Nur gultig, wenn die untenstehende Beschei-
nigung der Station oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts ausgefüllt ist. Nur
dieser Ausweis hat gegenüber den öffentlichen
Aufkäufern Gültigkeit.)
Dem
in
wird hiermit gestattet, an
Zentner Kartoffeln abzu-
geben.
Stempel des Kommunalverbands des
Nr. 64
KAbschnitt C.
Beförderungsschein
(Beförderung nur gestattet bis spätestens
31. Oktober 1917, aber nur am Tage des
Datums in der untenstehenden Be-
scheinigung der Station oder des Bürger-
meisteramts des Ausfuhrorts. Schein nur giltig,
wenn die untenstehende Bescheinigung ausge-
füllt ist.)
Die Beförderung von Ztr.
Kartoffeln der Ernte des in
an
in
wird hiermit gestattet.
Stempel des Kommunalverbands des
295
Köschnitt D.
(Die beiden untenstehenden Bescheinigungen
sind von der Station oder dem Bürgermeister-
amt des Ausfuhrortsdem Kommunalover=
band des Ausfuhrorts zu übersenden,
welcher die untere dem Büurgermeisteramt des
Einfuhrorts mitteilt.)
Bescheinigung.*)
Der
in
hat am
Ztr. Kartoffeln an
in
abgegeben.
Stempel der Station oder des Bürgermeister-
Ausfuhrorts. Ausfuhrorts. amts des Ausfuhrorts.
Bescheinigung. “) Bescheinigung."“) Bescheinigung.?)
Die Abgabe von Zir.] Die Beförderung von Zir.] Von
Kartoffeln ist am Kartoffeln ist am in
erfolgt. erfolgt. hat am
der
in
Stempel der Station oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts.
Stempel der Station oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts.
Ztr. Kartoffeln bezogen.
Stempel der Stalion oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts
*) Die Bescheinigung ist zu erteilen bei Aufgabe zur Beförderung mit der Bahn von der Station, bei sonstiger Beförderung von dem
Burgermeisteramte des Ausfuhrorts.