298 — Nr. 65 —
Verordnung.
(Vom 21. August 1917.)
Saatkartoffeln betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 16. August 1917 über Saatkartoffeln aus
der Ernte 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, landwirtschaftliche Berufsvertretung die Badische Landwirtschaftskammer.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 21. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Schühloy.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 11. Juni 1917,
die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 203).
Gemäß Ziffer 3 und 4 der oben bezeichneten Verordnung wird unter Aufhebung der
Ausführungsbestimmungen der Kriegsamtstelle vom 11. Juni 1917 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 2044) folgendes bestimmt:
1. Für das aufbereitete und an die Fahr= beziehungsweise Schleifwege verbrachte Holz
sind ohne Rücksicht auf den Fuhrlohn folgende Festmeterpreise als feste Werte maßgebend:
Fi= und Ta-Stämme I. 55,20 ∆ Abschnitte I. 50,60 .
II. 50,60 „ II. 46. „
II. 46, „ III. 32,20
IV. 41,40 „
V. 36,80
VI. 32.20
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