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Abschnitt II.
Personenbeförderung.
1. Personenposten.
Meldung zur Reise.
§ 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der
Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an beliebiger
Stelle melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und im Postbericht (8 30, I1)
veröffentlicht.
II Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktage vor der Reise
und spätestens
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen oder in schon
gestellten Beiwagen noch Platz ist,
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung erst
Beiwagen bestellt werden müssen.
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der Haupt-
und Beiwagen nicht verzögert wird.
III Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Patzmangels
ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang
gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs bei Ankunft der
Post schon besetzt sind.
IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vorbehalt
an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte Plätze
vorhanden sind.
V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem vor
der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenort nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum
Abgang der Post für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber
hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern,
daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt.
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze im
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind.
VII Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung oder von
einer Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Postanstalt mit Beiwagen-
gestellung melden und von da ab seinen Platz bezahlen.
Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind.
§* 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden
übeln behaftet sind;