Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Abschnitt II. 
Personenbeförderung. 
1. Personenposten. 
Meldung zur Reise. 
§ 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der 
Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an beliebiger 
Stelle melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und im Postbericht (8 30, I1) 
veröffentlicht. 
II Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktage vor der Reise 
und spätestens 
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen oder in schon 
gestellten Beiwagen noch Platz ist, 
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung erst 
Beiwagen bestellt werden müssen. 
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der Haupt- 
und Beiwagen nicht verzögert wird. 
III Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Patzmangels 
ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang 
gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs bei Ankunft der 
Post schon besetzt sind. 
IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vorbehalt 
an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte Plätze 
vorhanden sind. 
V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem vor 
der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenort nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum 
Abgang der Post für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber 
hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, 
daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze im 
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. 
VII Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung oder von 
einer Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Postanstalt mit Beiwagen- 
gestellung melden und von da ab seinen Platz bezahlen. 
Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
§* 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
übeln behaftet sind;
	        
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