Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 89 — 393 
2. Das Gesuch eines Kriegsteilnehmers um Einstellung in die Reihenfolge der in einer 
früheren Prüfung Bestandenen ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gleichzeitig mit 
der Bitte um Zulassung zur Prüfung, jedoch in einer besonderen Eingabe einzureichen. 
3. Die Entscheidung trifft das zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte 
Dienstbehörde. 
87. 
Kriegsteilnehmer, die nachweislich infolge des Kriegsdienstes verspätet gegen Vergütung Vergũtungen 
nichtetatmäßig verwendet werden, erhalten eine entsprechend der Zeitdauer dieser Verspätung der urs- 
erhöhte Anfangsvergütung. eilnehmet. 
88. 
Bei Kriegsteilnehmern, die erst nach der Ableistung des Kriegsdienstes die Eigenschaft als Abkürzung 
nichtetatmäßige Beamte erhalten, kann die Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter, die der der nicht- 
..- ., , » etatmäßigen 
etatmäßigen Anstellung vorauszugehen hat, bis auf 6 Monate gekürzt werden. Tunke 
der Kriegs- 
8 9. teilnehmer. 
Für Beamte, die infolge der Ableistung des Kriegsdienstes verspätet etatmäßig angestellt Aufangs- 
werden, soll gemäß § 9 Absatz 2 der Gehaltsordnung ein erhöhter Anfangsgehalt erwirkt werden. Frbae 
8 10. teilnehmer. 
Über etwaige in dieser Verordnung nicht vorgesehene sonstige Anrechnung der Kriegsdienst= Soustige 
zeit bei der Festsetzung der Vergütungen oder der Gehalte entscheidet, soweit nicht die Fest= Anrechnung 
setzung der Gehalte Unserer Entschließung vorbehalten ist, das zuständige Ministerium im "7 anu 
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 
8 11. 
1. Kriegsdienst im Sinne vorstehender Bestimmungen ist der Dienst beim Heere, bei der Begrif des 
Marine und bei den Schutztruppen vom Tage der Mobilmachung bis zur Abrüstung, ferner Kriegsdienstes 
der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch für den Etappen- 
dienst übernommenen Verpflichtung geleistet wird, der Dienst der für die Verwaltung der 
besetzten Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten und endlich der vaterländische Hilfs- 
dienst, der aufgrund einer Überweisung (§ 7 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 5. Dezember 
1916, Reichs-Gesetzblatt Seite 1333) oder aufgrund einer von der vorgesetzten Dienstbehörde 
ausgesprochenen Beurlaubung abgeleistet ist. 
2. Dem Kriegsdienst ist auch die Zeit gleich zu rechnen, während der ein Kriegsteilnehmer 
der vorbezeichneten Art infolge Schädigung seiner Gesundheit oder aus sonstigen Gründen über 
die Abrüstung hinaus beim Heeres= usw. Dienst zurückgehalten werden sollte. 
3. Ob und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, 
der Marine oder der Schutztruppen auf Anforderung geleistet sind, sowie die Zeit eines 
unfreiwilligen Aufenthaltes im Ausland oder in einem Schutzgebiete dem Kriegsdienst gleich- 
gerechnet werden können, bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem 
Ministerium der Finanzen.
	        
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