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2. Das Gesuch eines Kriegsteilnehmers um Einstellung in die Reihenfolge der in einer
früheren Prüfung Bestandenen ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gleichzeitig mit
der Bitte um Zulassung zur Prüfung, jedoch in einer besonderen Eingabe einzureichen.
3. Die Entscheidung trifft das zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Dienstbehörde.
87.
Kriegsteilnehmer, die nachweislich infolge des Kriegsdienstes verspätet gegen Vergütung Vergũtungen
nichtetatmäßig verwendet werden, erhalten eine entsprechend der Zeitdauer dieser Verspätung der urs-
erhöhte Anfangsvergütung. eilnehmet.
88.
Bei Kriegsteilnehmern, die erst nach der Ableistung des Kriegsdienstes die Eigenschaft als Abkürzung
nichtetatmäßige Beamte erhalten, kann die Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter, die der der nicht-
..- ., , » etatmäßigen
etatmäßigen Anstellung vorauszugehen hat, bis auf 6 Monate gekürzt werden. Tunke
der Kriegs-
8 9. teilnehmer.
Für Beamte, die infolge der Ableistung des Kriegsdienstes verspätet etatmäßig angestellt Aufangs-
werden, soll gemäß § 9 Absatz 2 der Gehaltsordnung ein erhöhter Anfangsgehalt erwirkt werden. Frbae
8 10. teilnehmer.
Über etwaige in dieser Verordnung nicht vorgesehene sonstige Anrechnung der Kriegsdienst= Soustige
zeit bei der Festsetzung der Vergütungen oder der Gehalte entscheidet, soweit nicht die Fest= Anrechnung
setzung der Gehalte Unserer Entschließung vorbehalten ist, das zuständige Ministerium im "7 anu
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
8 11.
1. Kriegsdienst im Sinne vorstehender Bestimmungen ist der Dienst beim Heere, bei der Begrif des
Marine und bei den Schutztruppen vom Tage der Mobilmachung bis zur Abrüstung, ferner Kriegsdienstes
der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch für den Etappen-
dienst übernommenen Verpflichtung geleistet wird, der Dienst der für die Verwaltung der
besetzten Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten und endlich der vaterländische Hilfs-
dienst, der aufgrund einer Überweisung (§ 7 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 5. Dezember
1916, Reichs-Gesetzblatt Seite 1333) oder aufgrund einer von der vorgesetzten Dienstbehörde
ausgesprochenen Beurlaubung abgeleistet ist.
2. Dem Kriegsdienst ist auch die Zeit gleich zu rechnen, während der ein Kriegsteilnehmer
der vorbezeichneten Art infolge Schädigung seiner Gesundheit oder aus sonstigen Gründen über
die Abrüstung hinaus beim Heeres= usw. Dienst zurückgehalten werden sollte.
3. Ob und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, die für unmittelbare Zwecke des Heeres,
der Marine oder der Schutztruppen auf Anforderung geleistet sind, sowie die Zeit eines
unfreiwilligen Aufenthaltes im Ausland oder in einem Schutzgebiete dem Kriegsdienst gleich-
gerechnet werden können, bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen.