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8 20.
Die Abgabe und der Bezug von Magermilch, Buttermilch und Quark darf in den Städten
mit mindestens 10 000 Einwohnern nur gegen Magermilchkarte erfolgen, wobei 1 Liter Mager-
milch einem Liter Buttermilch oder 100 Gramm QOuark gleichsteht. Abgabe und Bezug ohne
Karte ist verboten; auch der Versuch ist strafbar. Die Herstellung und Ausgabe der Mager-
milchkarten liegt dem Kommunalverband ob; dieser trifft hierwegen die näheren Vorschriften
und bestimmt, welche Menge Magermilch, Buttermilch oder Quark auf Grund der Mager-
milchkarte täglich an diejenigen Personen, die keine Vollmilch erhalten, höchsteus abgegeben
werden darf.
Die ländlichen Kommunalverbände können Magermilchkarten einführen; tun sie es nicht,
so können einzelne Gemeinden ihres Bezirks die Einführung der Magermilchkarte verfügen.
21.
In jeder Gemeinde ist ein Verzeichuis der Vollmilchversorgungeberechtigten, soweit sie
nicht Selbstversorger sind, zu führen und auf dem laufenden zu halten. Zu vermerken ist,
zu welcher der in § 18 u bis t ausgeführten Klasse sie gehören.
Die Kommunalverbände haben der Landesfettstelle die vom Ministerium des Jnnern vorge-
schriebenen Nachweisungen rechtzeitig einzureichen.
8 22.
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und
Erfrischungsräumen, von Fremdenheimen sowie von Betrieben, in welchen Milch verarbeitet
wird, können Vollmilch, Quark, Buttermilch und Magermilch nur gegen Bezugsscheine erwerben.
Die Bezugsscheine haben nur Gültigkeit innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommunal=
verbands. Bei der Ausstellung der Bezugsscheine kann nur die Befriedigung des dringendsten
Bedarfs berücksichtigt werden. Bezugsscheine auf Vollmilch dürfen nur insoweit ausgegeben
werden, als Vollmilchversorgungsberechtigte in den Betrieben zu verpflegen sind oder der Betrieb
ausnahmsweise berechtigt ist, Vollmilch zu verarbeiten. Die Ausstellung der Bezugsscheine hat
regelmäßig durch den Kommunalverband zu erfolgen, ausnahmsweise kann dies auch durch das
Bürgermeisteramt geschehen, sofern sich der Kommnnalverband über die Höhe der Zuweisungen
unterrichtet hält.
Die Verabfolgung von Vollmilch in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und Speise-
wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen an die Gäste darf nur gegen Voll-
milchkarte erfolgen. Die Inhaber dieser Betriebe haben nach näherer Weisung des Kommunal=
verbands die eingegangenen Abschnitte der Vollmilchkarten an die vom Kommunalverband
bezeichnete Stelle zu liefern. Magermilch darf in Konditoreien, Bäckereien und Kaffeehäusern
als Getränk oder als Zusatz zu Getränken nicht verabreicht werden, sosern in der Gemeinde
nicht mindestens 18 Liter Magermilch täglich auf den Kopf der nicht Vollmilch empfangenden
Bevölkerung verteilt wird.