Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

426 — Nr. 93 — 
8 20. 
Die Abgabe und der Bezug von Magermilch, Buttermilch und Quark darf in den Städten 
mit mindestens 10 000 Einwohnern nur gegen Magermilchkarte erfolgen, wobei 1 Liter Mager- 
milch einem Liter Buttermilch oder 100 Gramm QOuark gleichsteht. Abgabe und Bezug ohne 
Karte ist verboten; auch der Versuch ist strafbar. Die Herstellung und Ausgabe der Mager- 
milchkarten liegt dem Kommunalverband ob; dieser trifft hierwegen die näheren Vorschriften 
und bestimmt, welche Menge Magermilch, Buttermilch oder Quark auf Grund der Mager- 
milchkarte täglich an diejenigen Personen, die keine Vollmilch erhalten, höchsteus abgegeben 
werden darf. 
Die ländlichen Kommunalverbände können Magermilchkarten einführen; tun sie es nicht, 
so können einzelne Gemeinden ihres Bezirks die Einführung der Magermilchkarte verfügen. 
21. 
In jeder Gemeinde ist ein Verzeichuis der Vollmilchversorgungeberechtigten, soweit sie 
nicht Selbstversorger sind, zu führen und auf dem laufenden zu halten. Zu vermerken ist, 
zu welcher der in § 18 u bis t ausgeführten Klasse sie gehören. 
Die Kommunalverbände haben der Landesfettstelle die vom Ministerium des Jnnern vorge- 
schriebenen Nachweisungen rechtzeitig einzureichen. 
8 22. 
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und 
Erfrischungsräumen, von Fremdenheimen sowie von Betrieben, in welchen Milch verarbeitet 
wird, können Vollmilch, Quark, Buttermilch und Magermilch nur gegen Bezugsscheine erwerben. 
Die Bezugsscheine haben nur Gültigkeit innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommunal= 
verbands. Bei der Ausstellung der Bezugsscheine kann nur die Befriedigung des dringendsten 
Bedarfs berücksichtigt werden. Bezugsscheine auf Vollmilch dürfen nur insoweit ausgegeben 
werden, als Vollmilchversorgungsberechtigte in den Betrieben zu verpflegen sind oder der Betrieb 
ausnahmsweise berechtigt ist, Vollmilch zu verarbeiten. Die Ausstellung der Bezugsscheine hat 
regelmäßig durch den Kommunalverband zu erfolgen, ausnahmsweise kann dies auch durch das 
Bürgermeisteramt geschehen, sofern sich der Kommnnalverband über die Höhe der Zuweisungen 
unterrichtet hält. 
Die Verabfolgung von Vollmilch in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und Speise- 
wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen an die Gäste darf nur gegen Voll- 
milchkarte erfolgen. Die Inhaber dieser Betriebe haben nach näherer Weisung des Kommunal= 
verbands die eingegangenen Abschnitte der Vollmilchkarten an die vom Kommunalverband 
bezeichnete Stelle zu liefern. Magermilch darf in Konditoreien, Bäckereien und Kaffeehäusern 
als Getränk oder als Zusatz zu Getränken nicht verabreicht werden, sosern in der Gemeinde 
nicht mindestens 18 Liter Magermilch täglich auf den Kopf der nicht Vollmilch empfangenden 
Bevölkerung verteilt wird.
	        
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