Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 93 —4 427 
Sind die Inhaber der in Absatz 1 genannten Betriebe selbst Kuhhalter, so können sie 
die von ihren Kühen gewonnene Milch zur Verwertung in ihrem gewerblichen Betrieb in dem 
vom Kommunalverband zu bestimmenden Umfang verwenden. 
§ 23. 
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die Abgabe von Vollmilch nur 
gegen Vollmilchkarte und, soweit eine Magermilchkarte eingeführt ist, die Abgabe von Mager- 
milch, Buttermilch und Quark nur gegen Magermilchkarte erfolgt. Sie können zu diesem 
Zweck vorschreiben, daß die Händler die von ihnen eingeführte Milch täglich anzeigen und 
die eingenommenen Milchkarten an den Kommunalverband in bestimmten Fristen abliefern. 
Für die Abgabe der Milch an die Verbraucher können sie Kundenlisten einführen und 
weitere Vorschriften erlassen. 
Sie sind insbesondere befugt, von den Händlern die Überlassung der in ihrem Besitz 
befindlichen Milch gegen Entschädigung zu verlangen und die Milchhändler in ihrem Bezirk 
zu einem Verband zu vereinigen. Der Kommunalverband kann ferner vorschreiben, daß die 
Milch nur in offenen Verkaufsstellen abzugeben und von den Verbrauchern dort abzuholen ist. 
IV. Abgabe von Fett an die Verbraucher. 
8 24. 
Die Abgabe von Speisefett im Großherzogtum an die Verbraucher und der Bezug von 
Speisefett durch diese ist nur gegen Fettkarte zulässig. Abgabe und Bezug ohne Karte ist 
verboten; auch der Versuch ist strafbar. Die Menge, welche auf die Fettkarte höchstens abge- 
geben werden darf, wird bis auf weiteres auf 75 Gramm in der Woche festgesetzt. 
Die Gemeinden können bestimmen, daß auf die Fettkarte vorübergehend eine geringere 
Menge abgegeben wird. Die Fettkarte wird vom Kommunalverband auf Antrag ausgegeben; 
sie kann mit anderen Lebensmittelkarten verbunden werden. Die Übertragung von Fettkarten 
auf andere Personen, welche nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Be- 
nützung der Fettkarten ist verboten; auch der Versuch ist strafbar. 
Selbstversorger sowie Angehörige eines Haushalts, in welchem Ziegenmilch gewonnen wird, 
erhalten krine Fettkarten, soweit und solange im eigenen Betrieb Butter in Höhe von 125 Gramm 
für den Kopf und die Woche gewonnen werden kann, oder der Betrieb unter Zugrundelegung 
dieses Satzes in der Lage war, Vorräte zu sammeln. Angehörigen eines Haushaltes, in dem 
Fett aus Hausschlachtung zur Verfügung stehl, kann die Ausstellung von Fettkarten versagt 
werden. Soweit die Kuhhalter ihre Milch gemäß § 10 an Molkereien abliefern, erhalten sie 
von der Molkerei ihren Bedarf an Butter und zwar höchsteus 125 Gramm für den Kopf und 
die Woche geliefert.
	        
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