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Hinsichtlich der von den Sachverständigen-Vereinen zu lquidirenten Gebühren,
sowie der Diäten und Transportkosten für deren Mitglieder findet der F. 120 des Gesetzes
über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen 40 31. Augu
1865 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Grbühren für da Gutachten zehn bis
einhundert Thaler in Anfatz gebracht werden können. Diese Kosten sind von dem
Gericht, wie andere baare Auslagen, zu berichtigen. (F. 10 der Instruction.)
Weimar, am 13. Juni
Gusiennnng Sächsisches Staatoa-Ministerium,
Departement der Justiz.
tichling.
Ministerial. Bekanntmachung,
die Bildung der in dem Bundesgesetze vom 11. Juni 1870 über das Ur-
heberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und
dramatischen Werken vorgesehenen Sachverständigen-Vereine
beireffend.
Höchster Entschließung zufolge sind nachgenannte Personen als Mitglieder bezüglich
als deren Stellvertreter in die nach Maßgabe der Instruktion des Bundeskanzleramts
vom 12. Dezember 1870 und der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministe-
riums vom 13. Juni d. J. gebildeten Sachverständigen-Vereine und zwar
I. in den —# Hachversländigen- Verein
al ieder
i
der Oberbibliothekar Geheime niton Dr. Adolph Schöll in Weimar,
der Oberappellationsgerichtsrath Professor Dr. jur. Friedrich von Hahn in Jena,
der Geheime Hofrath Professor Dr. Kuno Fischer in Jena,
der Mmnastal= Direktor Geheime Hofrath Dr. Hermann Rassow in Weimar,
der Professor Dr. Adolph Schmidt in Jena,
der Hofbuchdruckereibesiter und Verlagebuchhändler Hermann Böhlau in Weimar,
der Baurakh Franz Wilhelm Inlius Bormann in Weimar,
als Stellvertreter:
der Vibliothekar Dr. Reinhold Köhler in Weimar,
der Buchhändler Friedrich Frommann sen. in Jena,
der Architekt Dr. Carl Stegmann in Weimar.
II. in den musläalischen Sachversländigen- Verein
Mitg
der General-Intendant dess zosbeirr *8 und der Hoflapelle Kam-
merherr Freiherr August von Loön in Weimar,