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Nr. 15
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karleruhe, Samstag den 6. April 1918.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Juttermittel betreffend; den Verkehr mit Bier und Ersatz-
bier betressend; Beförderung von Kartoffeln betrefjend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeetorps:
Ausfuhr von Zeichnungen in das Ausland betreffend.
Verordnung.
(Vom 28 März 1918.)
Futtermittel betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung über Futtermittel in der Fassung vom 10. Jannar
1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23) wird in Abänderung des § 4 unserer Verordnung vom
13. Jannar 1917, Futtermittel betreffend Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 9), mit sofortiger
Wirkung verordnet, was folgt:
Die Zuschläge im Sinne des § 10 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind so zu
bemessen, daß der Preis beim Weiterverkauf an den Verbraucher einschließlich des von der
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin erhobenen Zuschlags die
vom Reichskanzler festgesetzten Einheitspreise um höchstens 10 v. H. übersteigen darf. Die
badische Futtervermittelung wird ermächtigt, in besonders gelagerten Fällen einen weiteren
Zuschlag zu bewilligen.
Karlsruhe, den 28. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Pfisterer.
Verordnung.
(Vom 2. April 1918.)
Den Verkehr mit Bier und Ersatzbier betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915,
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