Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 16 — 99 
82. 
Die Leitung der Aufnahme sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergebnisse 
wird dem Statistischen Landesamt übertragen. 
Diese Behörde hat die Erhebungslisten, deren Inhalt für den Umfang und die Art der 
Ausführung der Erhebung maßgebend ist, herzustellen und zu versenden. 
83. 
Der Erhebung hat bis zum 1. Mai 1918 eine Feststellung der in jedem Gemeindebezirk 
vorhandenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen an Ackern, Wiesen, Weiden und Weinbergen 
und getrennt nach diesen Kulturarten vorherzugehen. 
Diese Feststellung erfolgt durch den Ratschreiber (Grundbuchhilfsbeamten) oder einen 
Kanzleibeamten des Grundbuchamts in der Weise, daß er, soweit das neue Grundbuch oder 
das Hauptbuch angelegt ist, aus diesen Büchern, andernfalls aus den alten Grundbüchern unter 
Zuhilfenahme der Lagerbücher (Güterverzeichnisse) oder Steuerzettel oder in sonstiger geeigneter 
Weise für jeden Grundeigentümer das Gesamtflächenmaß seiner landwirtschaftlich genutzten 
Grundstücke, getrennt nach den obengenannten Kulturarten, ermittelt und in eine Liste einträgt. 
Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, welche einem Ausmärker gehören, ist außer- 
dem dem Bürgermeisteramte des landwirtschaftlichen Betriebssitzes oder, falls der Eigentümer 
das Grundstück nicht bewirtschaftet, des Wohnorts des Eigentümers hierüber unter Angabe 
des Vor= und Zunamens des Eigentümers sowie der Größe und Kulturart des oder der 
betreffenden Grundstücke nach einem vorgeschriebenen Muster eine kurze Mitteilung zu über- 
senden. 
84. 
Der Vorerhebung der in Betracht kommenden Grundstücke durch den Ratschreiber oder 
Kanzleibeamten (§ 3) folgt die tatsächliche Feststellung der feldmäßigen Anbau= und Ernte- 
flächen nach Maßgabe des § 1 der Bundesratsverordnung. 
Sie ist mit Genehmigung des Reichskanzlers im Großherzogtum Baden in der Zeit 
vom 6. Mai bis 15. Juni 1918 vorzunehmen. 
Ihre Ausführung liegt den Gemeindebehörden ob, die zu diesem Zwecke die im Gemarkungs- 
bereiche ansässigen Eigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhaber, Pächter, sonstige Nutzungs- 
berechtigte) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder ihre Stellvertreter vorzuladen und über 
den Umfang der angebauten Fruchtarten und Gewächse zu befragen haben. Auf Grund der 
durch den Ratschreiber oder den Kanzleibeamten bewirkten Vorerhebung (8§ 3), der gepflogenen 
mündlichen Verhandlungen sowie der von anderen Gemeinden eingetroffenen Benachrichtigungen 
(§ 3 Absatz 3 und Absatz 5 dieses Paragraphen) werden die von ein und demselben Betriebs- 
inhaber bewirtschafteten Flächen ermitrelt und in die Ortsliste eingetragen. 
Zu diesen Aufnahmen sind in jeder Gemeinde mindestens zwei vom Gemeinde-(Stadt-rrat 
ernannte Sachverständige oder Vertrauensleute sowie die erforderlichen schreib= und rechen- 
gewandten Hilfskräfte zuzuziehen.
	        
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