Nr. 17 ior
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. April 1918.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Honig betrefsend; die Gewinnung von
Laubheu und Futterreisig betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps#:
den Tauschhandel mit Lebensmitteln betreffend.
Verordnung.
(Vom 11. April 1918.)
Den Verkehr mit Honig betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Bienenzüchter sind verpflichtet, die Hälfte des Honigertrags ihrer Bienenvölker an
den Badischen Landesverein für Bienenzucht, eingetragener Verein, in Karlsruhe abzuliefern.
Die andere Hälfte verbleibt den Bienenzüchtern zur freien Verfügung. Verträge über Lieferung
von Honig, die mit dieser Regelung in Widerspruch stehen, sind nichtig.
§ 2.
Der Badische Landesverein für Bienenzucht liefert den Honig nach den Weisungen der
beim Statistischen Landesamt errichteten Badischen Zuckerversorgung an die Kommunalverbände
und ausnahmsweise auch unmittelbar an Anstalten und andere Großabnehmer unter gleich-
zeitiger Benachrichtigung des betreffenden Kommunalverbandes. Die Kommunalverbände haben
den Honig vorzugsweise für Kranke, ältere Personen und Kinder zu verwenden.
83.
Die Badische Zuckerversorgung sowie der Badische Landesverein für Bienenzucht haben
die Erfüllung der Ablieferungspflicht zu überwachen. Die von ihnen mit der überwachung
Beauftragten sind befugt, über die Erzeugung, die Abgabe und den Erwerb von Bienenhonig
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