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Auskunft zu verlangen, Betriebseinrichtungen und Betriebsräume zu besichtigen, in welchen
Honig erzengt, gelagert, verarbeitet oder verabfolgt wird, sowie in die Geschäftsbücher, Ge-
schäftsbriefe und sonstigen Aufzeichnungen, welche sich auf den Verkehr mit Honig beziehen,
Einsicht zu nehmen.
84.
Über Streitigkeiten, welche bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet
der Landeskommissär.
« §5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 40 bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 11. April 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Schühly.
Verorduung.
(Vom 11. April 1918.)
Die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Kriegsernährungsamts über die Gewinnung von Laubheu
und Futterreisig vom 27. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1125) wird mit sofortiger
Wirkung folgendes bestimmt:
81.
Wer Laubheu und Futterreisig gewinnen will, hat vorher rechtzeitig die Erlaubnis der
Waldbesitzer — bei staatlichen Waldungen der Großherzoglichen Forstämter — einzuholen.
Die Waldbesitzer haben hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
82.
Die Forsteigentümer und sonstigen Forstnutzungsberechtigten sind verpflichtet, zur Gewinnung
von Laubheu und Futterreisig geeignete Laubholzwaldungen zur Verfügung zu stellen.
83.
Bei der Gewinnung von Laubheu und Reisigfutter sind die von den zuständigen Forst-
schugbeamten zum Schutz des Waldes getroffenen Anordnungen zu beachten.