Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 17 — 103 
Schonungen und Dickungen unter 3 Meter Höhe sind von der Gewinnung von Laubheu 
und Futterreisig ausgeschlossen. 
Die Entnahme der Zweigspitzen hat durch scharfe Instrumente, nicht durch Abreißen, zu 
geschehen. 
84. 
Bei der Gewinnung von Laubhen und Futterreisig ist das Ernten, Zusammenbringen, 
Schneiden, Häckseln, Trocknen, Lagern, Verpacken und Fortschaffen des Laubes und der 
Zweigspitzen bis zur Stärke von 1 cm und die Errichtung der hierzu erforderlichen Anlagen 
im Walde zu gestatten. 
§ 5. 
Die Vergütung für die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig an den Waldbesitzer 
einschließlich der Befugnisse nach § 4 beträgt: 
40 Pfennig für einen Zentner Frischlaub, 
80 Pfennig für einen Zentner Laubheu und 
25 Pfennig für einen Raummeter Futterreisig. 
86. 
Streitigkeiten über die Inanspruchnahme der Waldnutzung und die Vergütung dafür 
entscheidet bei nicht beförsterten und Gemeindewaldungen das zuständige Großherzogliche Forst- 
amt, bei staatlichen und beförsterten Waldungen die Großherzogliche Forst= und Domänen= 
direktion endgültig. 
§ 7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Karlsruhe, den 11. April 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Kohlhepp 
Verordnung. 
(Vom 30. März 1918.) 
Den Tauschhandel mit Lebensmitteln betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum
	        
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