Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

104 — Nr. 17 — 
Baden und zu den Hohengollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebiets- 
teile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
81. 
Wer es unternimmt, bei Ausübung seines Gewerbes die Abgabe von Gegenständen des 
notwendigen Lebensbedarfs, von Bekleidungsstücken und Stoffen zu ihrer Anfertigung, von 
Leucht= und Heizmitteln, ferner von Gegenständen, die für die landwirtschaftliche Gütererzeugung 
dringend erforderlich sind, von der Lieferung von Lebensmitteln, die der öffentlichen Bewirt- 
schaftung unterliegen, ausdrücklich oder stillschweigend abhängig zu machen, wird, wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu Eintausendfünf- 
hundert Mark bestraft. 
§2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. März 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
ruck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe
	        
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