Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

106 — Nr. 18 — 
Artikel II. 
Die Amtsdauer der am 1. April 1918 am Austritt stehenden Mitglieder des Bezirks- 
rats wird bis zum Eintritt der nach Artikel 1 Absatz 2 Ernannten verlängert. 
Die Kreisversammlung des Jahres 1918 hat nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 des Ver- 
waltungsgesetzes eine Liste aufzustellen, welche doppelt so viele Namen enthält, als Mitglieder 
des Bezirksrats vorhanden sind. Aus dieser Liste werden die Ersatzmänner der in der Folge 
aus dem Bezirksrat ausscheidenden Mitglieder ernannt. 
Artikel III. 
Artikel I Absatz 2 und Artikel II Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1916 (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 33) werden aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. April 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Gesetz. 
(Vom 22. April 19198.) 
  
Die Gemeinde-Eink besteuerung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnuaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß in den 
Jahren 1918 und 1919 die Umlagen vom Einkommen (§ 96 Absatz 2 und § 107 Absatz 1 
der Gemeinde= und der Städteordnung) statt nach Hundertteilen der Normalsteuersätze nach 
Hundertteilen derjenigen Steuersätze zu erheben sind, welche nach dem Gesetz vom 22. Dezember 
1917, die Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 438), der Erhebung der staatlichen Einkommensteuer zu Grunde gelegt werden. 
Die Genehmigung erteilt das Ministerium des Innern.
	        
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