— Nr. 18 — 107
Artikel 2.
Hat eine Gemeinde von der in § 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung
zugelassenen Erhöhung der Hundertteile der Einkommensteuersätze bereits Gebrauch gemacht,
aber nicht bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, so kann in den Jahren 1918 und 1919 auch vor
Ablauf von 5 Jahren durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung eine weitere Erhöhung
bis zur Höchstgrenze mit Wirkung für den Rest des fünfjährigen Zeitraums beschlossen werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. April 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Bekanntmachung.
(Vom 17. April 1918.)
Die Vergleichende Darstellung der Voranschlagssätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1914 und
19s5 betreffend.
Zufolge Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 11. April 1918 Nr. 351 bringen
wir nachstehende Erklärungen der beiden Kammern der Ständeversammlung zur öffentlichen
Kenntnis.
Karlsruhe, den 17. April 1918.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Nheinboldt. r z
r. Fetzer.
Die Landstände des Großherzogtums Baden.
Die Vergleichende Darstellung der Voranschlagssätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1914 und
1915 betreffend.
Die Zweite Kammer erklärt, daß sie die Ausgaben und Einnahmen in den Spezial-
darstellungen der allgemeinen Staatsverwaltung (Hauptabteilung 1 bis VI) sowie der aus-
geschiedenen Verwaltungszweige (Hauptabteilung VII und X) zur Kenntnis genommen,
21.