Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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stimmten von der Kammer zu beschließenden Sätzen, deren Festsetzung der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde unterliegt. 
Karlsruhe, den 16. April 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Eschenauer. 
Ausführungsbestimmungen 
zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken 
vom 15. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 123). 
Aufgrund des § 8 der oben bezcichneten Verordnung werden die nachstehenden Aus- 
führungsbestimmungen erlassen: 
1. Die 88 6 und 7 Absatz 1 Ziffer 3 sowie Absatz 2 der Verordnung werden mit so- 
fortiger Wirkung für das ganze Großherzogtum Vaden in Kraft gesetzt. 
2. Zuständige Behörde im Sinne der Verordumg ist das Bezirksamt, in dessen Bezirk 
das Grundstück liegt. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zuständigkeit der Groß- 
herzogliche Landeskommissär. 
Karlsruhe, den 16. April 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kohlhepp. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV Armeekorps Karlsruhe, den 10. April 1918 
Abt. le Nr. 2900. 
Verordunng. 
Die Aus= und Durchfuhr von Pferden betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und 
den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines 
Befehlsbereichs:
	        
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