Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

110 — Nr. 18 — 
81. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden im Handelsverkehr oder zu sonstigen Absatzzwecken 
jeglicher Art nach Bayern, Sachsen, Württemberg ist ohne Geuehmigung des stellvertretenden 
Generalkommandos verboten. 
Unberührt hierdurch bleibt die Durchfuhr der Pferdetransporte aus der bayerischen Pfalz 
nach dem rechtsrheinischen Bayern und umgekehrt. 
82. 
Die Verladung von Pferden in Eisenbahnwagen zum Zweck der Ausfuhr ist nur nach 
vorgängiger Vorlage des Erlanbnisscheines auf der Versandstation gestattet. 
Die Scheine sind vom Auflieferer der Versandstation auszufolgen und von dieser dem 
stellvertreteuden Generalkommando des XIV. Armeekorps Abteilung le in Karlsruhe als 
portofreie Heeressache einzusenden. Die erfolgte Abfertigung ist zuvor vom Absender auf den 
Scheinen zu vermerken, der Vermerk von der Versandstation mit Stationstagesstempel und 
Unterschrift des abfertigenden Beamten zu versehen. 
Auf der Vorderseite des Frachtbriefes hat der Absender zu vermerken: „Ausfuhr statthaft 
gemäß Erlaubnisschen .. * Diieser Vermerk ist von der Versandstation mit dem 
Stationstagesstempel und der Unterschrift des abfertigenden Beamten zu versehen. Bei Auf- 
lieferung auf Beförderungsschein hat der Abfertigungsbeamte der Versandstation den ent- 
sprechenden Vermerk in den Abfertigungspapieren selbst anzubringen. 
83. 
Bei der Ausfuhr auf dem Landwege hat derjenige, der sie im eigenen Namen oder 
fremden Auftrag vollzieht, den Erlaubnisschein der Gendarmerie des Grenzbezirksamts (Ober— 
amts) vorzulegen. 
Die Gendarmerie legt die Scheine durch Vermittelung des Bezirks-(Ober-)Amts dem stell- 
vertretenden Generalkemmando des XIV. Armeekorps Abteilung le vor und erteilt dem 
Begleiter der Pferde sofort eine datierte unterzeichnete Quittung. 
84. 
Wer es unternimmt, dieser Verordnung zuwider zu handeln, wer zu ihrer übertretung 
auffordert oder aureizt, wer zum Unternehmen der verbotenen Aus= oder Durchfuhr im Sinne 
der §§ 1, 2 und 3 als Vermittler oder sonstwie mitwirkt, wird, wenn die bestehenden Gesetze 
keine höheren Strafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 4/ bestraft.
	        
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