Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 18 111 
65. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. April 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armerkorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Ausführungsbestimmungen 
der Kriegsamtstelle zur Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIN. Armee 
korps vom 11. Inni 1917, die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung 
dafür betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203). 
Gemäß Ziffer 3 und 4 der oben bezeichneten Verordnung wird Folgendes bestimmt: 
1. Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Kriegsamtstelle vom 30. September 1917 
ist zu streichen und dafür als neue Ziffer 3 Folgendes einzusetzen: 
„Im übrigen sind für die Holzverkäufe die bei den Verkäufen des Großherzog- 
lichen Domänenärars üblichen Zahlungsbedingungen maßgebend. Auf Rabattgewährung 
bei Barzahlung innerhalb eines Monats und auf Stundung des Kaufpreises hat der 
Käufer jedoch keinen Anspruch." 
2. Diese Bestimmung findet auf alle Holzmengen Anwendung, die ab 20. April 1918 
einschließlich bei der Kriegsamtstelle zum Verkauf angemeldet werden, wenn der 
betreffende Holzschlag nach dem 31. Dezember 1917 zur Aufnahme fertiggestellt worden 
ist. Für alle übrigen Hölzer gelten die bisherigen Bestimmungen. 
Bei der Anmeldung des Holzes ist daher stets eine forstamtliche Bescheinigung 
oder eidesstattliche Versicherung beizubringen, daß das Holz erst nach dem 31. Dezember 
1917 zur Aufnahme fertiggestellt worden ist. Diese Bescheinigung ist für jeden Schlag 
gesondert zu geben. 
Karlsruhe, den 18. April 1918. 
V. s. d. stellv. Gen. Kdos. XIV. A. K. 
Kriegsamtktelle. 
Stahmer, 
Major. 
druc und Verlag von Malsch & Bogel in Karlscude:
	        
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