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— Nr. 19 —
83.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist schriftlich beim Landespreisamt zu stellen.
Der Antrag muß enthalten:
1.
genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzmittels und das Herstellungs-
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Name, Beruf und Wohnort des Herstellers sowie den Herstellungsort,
verfahren unter Bezeichnung der Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten
Stoffe und der daraus gewonnenen Menge der Fertigerzeugnisse,
3. eine Berechuung der Herstellungskosten sowie die Angabe des Preises, zu dem das
Ersatzmittel vom Hersteller und im Groß= und Kleinhandel abgegeben werden soll,
die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatzmittel in den Ver-
kehr gebracht werden soll,
.falls es sich um den Ersatz eines Lebens= oder Futtermittels handelt und der Antrag-
steller nicht Kleinhändler ist, ob, wann, von welcher Behörde und mit welcher
Begrenzung der Antragsteller zum Handel mit Lebens= und Futtermitteln gemäß der
Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1916 über den Verkehr mit Lebens= und
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels (Reichs-Gesetzblatt Seite 581)
zugelassen wurde.
Dem Antrag sind ferner beizufügen:
drei zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzmittels in der für den Kleinverkauf
vorgesehenen Packung mit Bezettelung. Gebrauchsanweisung und Ankündigungs-
entwürfen. Bei Erzeugnissen in loser Form sind mindestens 200 Gramm, bei Fleisch=
brühersatzwürfeln mindestens 20 Stück beizufügen,
das etwa schon erhobene Gutachten einer Untersuchungsanstalt über die Zusammen-
setzung und die Gebrauchsfähigkeit des Ersatzmittels in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift,
. der Nachweis darüber, daß für die Kosten des Verfahrens ein Vorschuß von 60 4
bei der Großherzoglichen Landeshauptkasse in Karlsruhe hinterlegt ist.
84.
Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung eines Ersatzmittels der in § 2 genannten
Art ist der Hersteller verpflichtet, wenn die Herstellung im Großherzogtum erfolgt. Erfolgt
die Herstellung außerhalb des Großherzogtums, so kann der Antrag statt von dem Hersteller
auch von dem Großhändler, Zwischenhändler, Agenten oder Kommissionär gestellt werden,
welcher das Erzeugnis im Großherzogtum absetzen will. Der Kleinhändler hat nur dann um
die Erlaubnis nachzusuchen, wenn er ein Ersatzmittel, für welches die Genehmigung zum Ver-
trieb im Großherzogtum noch nicht erteilt ist, zu vertreiben beabsichtigt.
5.
Das Landespreisamt prüft die Zusammensetzung, Brauchbarkeit und Preiswürdigkeit des
Ersatzmittels und der zu dessen Herstellung verwendeten Grundstoffe unter Anwendung der