Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 19 — 115 
Grundsätze, die der Reichskanzler in seiner Bekanntmachung vom 8. April 1918 (Deutscher 
Reichsanzeiger Nr 84 vom 10. April 1918) aufgestellt hat Es ist befugt, die Angaben über 
die Zusammensetzung des Ersatzmittels durch eine amtliche Stelle nachprüfen zu lassen. Die 
Kosten des Prüfungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. 
86. 
Die Genehmigung oder deren Versagung sowie die Zurücknahme der Genehmigung verfügt 
das Landespreisamt an den Antragsteller durch schriftlichen Bescheid, ans dem im Falle der 
Genehmigung die Bedingungen ersichtlich sind, unter denen die Genehmigung erteilt wird. 
Als Bedingung kann das Landespreisamt auch die Anbringung der ihm erforderlich er— 
scheinenden Angaben auf den Packungen des zu genehmigenden Ersatzmittels verlangen. 
Über die erteilte Erlaubnis ist dem Antragsteller eine besondere Bescheinigung auszustellen. 
Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 10 —30 zu entrichten. Die Taxe wird in der 
Entscheidung festgesetzt. 
87. 
Die Genehmigung, Versagung und die Zurücknahme einer erteilten Genehmigung werden 
auf Kosten des Antragstellers in der Karlsruher Zeitung bekannt gegeben. 
88. 
Im Großherzogtum Baden hergestellte oder aus dem Reichsausland unmittelbar nach dem 
Großherzogtum eingeführte Ersatzlebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von 
dem Landespreisamt bereits genehmigt worden sind, gelten als im Sinne der Bundesrats- 
verordnung vom 7. März 1918 mit Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet genehmigt. Dem 
Landespreisamt bleibt jedoch vorbehalten, die Genehmigung außer in den Fällen des § 5 
Absatz 3 der genannten Bundesratsverordnung auch schon dann zurückzunehmen, wenn die 
Genehmigung mit den vom Reichskanzler für die Erteilung und Versagung der Genehmigung 
aufgestellten Grundsätzen in Widerspruch steht. 
Für alle nicht im Großherzogtum hergestellten oder unmittelbar aus dem Reichsausland 
in das Großherzogtum eingeführten Ersatzlebensmittel werden die bisher vom Landespreisamt 
erteilten Genehmigungen mit dem 1. Juli 1918 ungültig. Die Ungültigkeit tritt nicht ein, 
wenn das Ersatzlebensmittel bis dahin nach den am Herstellungsort geltenden Bestimmungen 
genehmigt ist oder als genehmigt zu gelten hat. 
* 9. 
Die Genehmigung, welche das Landespreisamt für die in § 2 dieser Verordnung aufge- 
führten Ersatzmittel erteilt, gilt nur für das Gebiet des Großherzogtums. Bereits vor 
Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmigungen für solche Ersatzmittel behalten ihre 
Gültigkeit im Großherzogtum.
	        
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