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84.
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Gegenstände der in § 1 genannten Art
sind sogleich in das Geschäftsbuch unter Spalte 1 bis 6 einzutragen.
85.
Das Geschäftsbuch ist monatlich der Ortspolizeibehörde vorzulegen und von dieser mit
Prüfungsvermerk und Stempel zu versehen.
86.
Die Geschäftsbücher, Rechnungen und sonstige Belege sind aufzubewahren und auf Ver—
langen der Behörde oder ihren Beauftragten vorzuzeigen. Sie dürfen ohne Erlaubnis des
Bezirksamts nicht beseitigt werden.
Die in 8 1 bezeichneten Gewerbetreibenden sind ferner verpflichtet, der Behörde, soweit
es im Interesse der polizeilichen Überwachung erforderlich ist, Auskunft über ihren Gewerbe—
betrieb zu erteilen.
87.
Die in § 1 bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Geschäftsräume sowie
jeden späteren Wechsel dieser Räume sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Diese Anzeige
ist von der Ortspolizeibehörde dem Bezirksamt zur Einsicht vorzulegen.
88.
Jeder zum Verkauf gestellte Gegenstand der in § 1 genannten Art muß mit einem Zettel
versehen sein, auf dem die Nummer, unter welcher der Gegenstand im Geschäftsbuch verzeichnet
ist, und der Verkaufspreis in deutlicher, für jeden Kaufliebhaber lesbarer Schrift zu
vermerken sind.
§ 9.
Es ist verboten, in regelmäßig erscheinenden Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ohne vorherige bezirksamtliche
Genehmigung zum Erwerb von Gegenständen der in § 1 genannten Art sich zu erbieten oder
zur Abgabe von Preisangeboten aufzufordern. Vor Erteilung der Genehmigung soll das
Bezirksamt regelmäßig eine gutächtliche Außerung des Landespreisamts einholen.
8 10.
Die Versteigerung von Gegenständen der in § 1 genannten Art ist nur mit Genehmigung
des Bezirksamts zulässig. Die Bestimmung in § 9Vx letzter Satz findet Anwendung.
§ 11.
Auf Behörden und gemeinnützige Unternehmungen finden die Vorschriften der §§ 9 und
10 keine Anwendung.