Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

120 — Nr. 20 — 
84. 
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Gegenstände der in § 1 genannten Art 
sind sogleich in das Geschäftsbuch unter Spalte 1 bis 6 einzutragen. 
85. 
Das Geschäftsbuch ist monatlich der Ortspolizeibehörde vorzulegen und von dieser mit 
Prüfungsvermerk und Stempel zu versehen. 
86. 
Die Geschäftsbücher, Rechnungen und sonstige Belege sind aufzubewahren und auf Ver— 
langen der Behörde oder ihren Beauftragten vorzuzeigen. Sie dürfen ohne Erlaubnis des 
Bezirksamts nicht beseitigt werden. 
Die in 8 1 bezeichneten Gewerbetreibenden sind ferner verpflichtet, der Behörde, soweit 
es im Interesse der polizeilichen Überwachung erforderlich ist, Auskunft über ihren Gewerbe— 
betrieb zu erteilen. 
87. 
Die in § 1 bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Geschäftsräume sowie 
jeden späteren Wechsel dieser Räume sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Diese Anzeige 
ist von der Ortspolizeibehörde dem Bezirksamt zur Einsicht vorzulegen. 
88. 
Jeder zum Verkauf gestellte Gegenstand der in § 1 genannten Art muß mit einem Zettel 
versehen sein, auf dem die Nummer, unter welcher der Gegenstand im Geschäftsbuch verzeichnet 
ist, und der Verkaufspreis in deutlicher, für jeden Kaufliebhaber lesbarer Schrift zu 
vermerken sind. 
§ 9. 
Es ist verboten, in regelmäßig erscheinenden Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, 
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ohne vorherige bezirksamtliche 
Genehmigung zum Erwerb von Gegenständen der in § 1 genannten Art sich zu erbieten oder 
zur Abgabe von Preisangeboten aufzufordern. Vor Erteilung der Genehmigung soll das 
Bezirksamt regelmäßig eine gutächtliche Außerung des Landespreisamts einholen. 
8 10. 
Die Versteigerung von Gegenständen der in § 1 genannten Art ist nur mit Genehmigung 
des Bezirksamts zulässig. Die Bestimmung in § 9Vx letzter Satz findet Anwendung. 
§ 11. 
Auf Behörden und gemeinnützige Unternehmungen finden die Vorschriften der §§ 9 und 
10 keine Anwendung.
	        
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