Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 22 — 127 
8 10. 
Die Gemeindebehörde (der Zählungsausschuß) hat die ihr zukommenden Zählpapiere (Haus- 
listen und Kontrollisten) auf Vollständigkeit und Genauigkeit zu prüfen, die etwa noch erfor- 
derlichen Ergänzungen und Berichtigungen ihrerseits zu veranlassen und alsdann — spätestens 
aber bis zum 5. Juni 1918 — das Zählmaterial an das Großh. Statistische Landesamt in 
Karlsruhe unmittelbar einzusenden. 
Von der erfolgten Einsendung der Zählpapiere ist dem zuständigen Großh. Bezirksamt 
Anzeige zu erstatten. 
§ 11. 
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Großh. Statistischen Landesamt übertragen, 
welches die Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird. 
Die Großh. Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Zählung 
bezüglichen Aufträge und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit möglichster 
Beschleunigung zu erledigen. 
Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, die bei der Bearbeitung des Zähl- 
materials durch das Großh. Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, sowie etwa 
nötige Nacherhebungen auf das sorgfältigste und ohne Aufschub zu erledigen. 
Karlsruhe, den 14. Mai 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
non Bodman. 
Dr. Schühly. 
us Ind Vonlag von Malsch & Vogel in wjorlerube
	        
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