Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

134 — Nr. 24 — 
1. § 31 erhält folgende Fassung: 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt vier Teile und ist in der Regel in sieben auf- 
einanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
2. Im § 32 Absatz 3 werden die Worte „namentlich mit Einschluß der Kinderkrank- 
heiten“ gestrichen. 
3. Zwischen den I§ 33 und 34 werden die folgenden neuen §§ 33 und 33) eingefügt: 
§ 33# u 
In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem 
besonderen Termin in der Kinderabteilung eines größeren Krankenhauses oder in 
einer Universitäts-Kinderklinik oder Poliklinik in Gegenwart eines Fachvertreters 
der Kinderheilkunde einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan 
kurz niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er in der Kinderheilkunde 
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
§ 33b. 
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem 
besonderen Termin in der Abteilung für Haut= und Geschlechtskrankheiten eines 
größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder Poliklinik für Haut- 
und Geschlechtskranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut= und Geschlechts- 
krankheiten einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz nieder- 
zuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er über die Haut= und Geschlechts- 
krankheiten die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
4. Im § 35 Absatz 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut= und venerischen Krank- 
heiten“ gestrichen. 
5. Im § 39 werden die Worte „den Haut= und venerischen Krankheiten“ gestrichen. 
6. § 53 Absatz 1b erhält folgende Fassung: 
für Abschnitt 11 Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach. 
7. 5 58 erhält im Absatz 1 folgende Fassung: 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark. 
Im Absatz 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden Zeilen eingesetzt: 
für den Prüfungsabschnit l 55 Mark, 
und zwar für Te.1 25 Mark 
„ „ 222; 10 „ 
"„ „ S3B3B3B3B3B3„„ 10 „ 
„ „ 444; 10 „
	        
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