Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 24 — 137 
Ohne weiteres sind zulässig: 
Veräußerungen an den Kommunalverband, für welchen das Heu beschlagnahmt ist; 
2. die Abgabe der vom Lieferungsverband auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung 
des Kriegsernährungsamts vom 1. Mai 1918 zur Versorgung des Heeres und der 
Bedarfsverbände umgelegten Heumengen; 
Veräußerung von Heu an die Heuversorgungsstelle im Falle des § 14; 
4. außerdem die Veräußerung an diejenigen Erwerber, welche einen vom Kommunal= 
verband ausgestellten Ankaufsschein (§ 11) nachzuweisen vermögen. 
86. 
Tierhalter dürfen von ihren Heubeständen die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforder- 
lichen Heumengen in den ortsüblichen und angemessenen Grenzen verfüttern. Der Kommunal= 
verband kann für seinen Bezirk oder Teile des Bezirks bestimmen, welche Heumengen den 
einzelnen Tiergattungen täglich verfüttert werden dürfen. Auch die Heuversorgungsstelle ist 
berechtigt, den zulässigen Verbrauch festzusetzen. 
§ 7. 
Durch eine nach den §§ 4 bis 6 zugelassene Veränderung, Veräußerung oder Verwendung 
wird die Beschlagnahme beendet. 
— 
G 
88. 
Die Beförderung von Heu mit der Eisenbahn setzt die Abstempelung des Frachtbriefs 
durch den Kommunalverband voraus; in welchen Fällen von der Abstempelung des Fracht- 
briefs abgesehen werden kann, bestimmt das Ministerium des Junern. Die Beförderung von 
Heu mit Fuhrwerk ist, abgesehen von der Einbringung selbstgeernteten Heues innerhalb des 
Kommunalverbands, nur zulässig auf Grund eines vom Kommunalverband ausgestellten, auf 
einen bestimmten Tag lautenden Beförderungsscheines. Mit Genehmigung der Heuversorgungs- 
stelle können Kommunalverbände die Ausstellung der Beförderungsscheine in bestimmten Fällen 
den Bürgermeisterämtern übertragen. 80 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 3 bis 8 ergeben, entscheidet end- 
gültig ein bei der Heuversorgungsstelle eingesetztes Schiedsgericht, über dessen Zusammensetzung 
das Ministerium des Innern näheres bestimmt. 
Verbrauchsregelung. 
8 10. 
Die Kommunalverbände haben den gesamten Ertrag der Heuernte des Jahres 1918 in 
ihren Bezirken genau zu erheben und das Ergebnis der Heuversorgungsstelle anzuzeigen. Die
	        
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