Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 24 — 139 
§ 16. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft 
a. wer unbefugt beschlagnahmte Heuvorräte beiseite schafft, insbesondere sie aus dem 
Bezirk des Kommunalverbands, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, 
zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 
b. wer unbefugt über beschlagnahmte Vorräte verfügt, sie verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. Mai 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 29. Mai 1918.) 
Den Handel mit Karton, Papier und Pappe betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Mai 1918 über den 
Handel mit Karton, Papier und Pappe (Reichs-Gesetzblatt Seite 417) wird verocdnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist das Ministerium 
des Innern. über die Beschwerden nach § 4 sowie über Streitigkeiten nach § 6 Absatz 1 und 
§ 7 letzter Satz der Bekanntmachung des Reichskanzlers entscheidet der Landeskommissär. 
§ 2. 
Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des Handels werden 
bei den Bezirksämtern besondere Stellen errichtet, welchen der Amtsvorstand oder dessen Stell- 
vertreter als Vorsitzender, ein Mitglied des Bezirksrats und zwei Vertreter des Papierhandels 
angehören. Die Vertreter des Handels werden auf Vorschlag der Handelskammer vom Landes- 
kommissär ernannt. Dieser bezeichnet auch das Mitglied des Bezirksrats, welches der Stelle 
angehören soll. 
§E 3. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist dabei anzu- 
geben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt,
	        
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