Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 25 11 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karleruhe, Samstag den 8. Juni 1918. 
  
  
Inhalt. 
Gesetz: die Ergänzung der Gemeindebesteuerung betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Preise für Heu aus der Ernte 1918 betreifend: die Arznei- 
tare betreffend. 
Ausführungsbestimmungen: zur Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden Generals 
des KlV. Armeekorps vom 1lI. Juni 1917, die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung 
dafür betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen: die Regelung 
der Versorgung mit Kriegshilfeholz betreffend. 
  
Gesetz. 
Die Ergänzung der Gemeindebesteuerung betreffend. 
(Vom 3. Juni 1918.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel l. 
Nach dem § 99 der Gemeindeordnung und der Städteordnung wird folgende Bestimmung 
eingeschaltet: 
§ 99. 
Der Gemeindebestenerung unterliegen ferner die nach § 3 Buchstabe e des Vermögens- 
steuergesetzes und nach Artikel 2 Ziffer 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes steuerbaren Ver- 
mögensteile und Einkommensbezüge solcher Personen, die in der Gemeinde einen Wohrsitz 
oder Aufenthalt haben, wegen des Doppelsteuergesetzes oder auf Grund eines Staatsvertrags 
aber für das genannte Vermögen und Einkommen von der Veranlagung zur Staatssteuer 
befreit sind. Neuanziehende, die in der Gemeinde keinen Wohnsitz begründen, unterliegen der 
Gemeindebesteuerung nicht, wenn die Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drei Monaten 
nicht übersteigt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatl 1918. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.