Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

142 — Nr. 25 — 
Für die Anmeldung und Veranlagung in diesen Fällen gelten sinngemäß die Vorschriften 
des Vermögenssteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Veranlagungsgesetzes. Zuwider- 
handlungen gegen die Meldepflicht werden an Geld bis zu 30 Mark bestraft. Der § 99 Absatz 4 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Steuerpflichtige oder ihre Vertreter, welche bei der Anmeldung oder Abgobe der Steuer- 
erklärungen wahrheitswidrige Angaben machen, werden an Geld bis zu 5.000 Mark bestraft. 
Die Vorschriften in § 90 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
Die Gemeinden können in widerruflicher Weise beschließen, auf das nach dem ersten Absatz 
begründete Besteuerungsrecht entweder allgemein oder hinsichtlich der Personen zu verzichten, 
die sich in der Gemeinde lediglich aufhalten. 
Artikel II. 
In § 100 der Gemeindeordnung und der Städteordnung wird dem Absatz 3 folgender 
Satz angefügt: In Fällen solcher Art sind auch die Gemeinden zu einer Umlageminderung 
oder Umlagebefreiung berechtigt. 
Artikel III. 
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Juni 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Verordnung. 
(Vom 3. Juni 1918.) 
Preise für Heu aus der Ernte 1918 betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 24. Mai 1918 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 421) wird bestimmt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Kriegsernährungsamts ist das 
Ministerium des Innern. 
82. 
Die in § 2 der Verordnung des Kriegsernährungsamts für Vermittlung und sonstige 
Unkosten den Lieferungsverbänden gewährte Vergütung von 12 4 für die Tonne steht
	        
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