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auch den Kommunalverbänden für die Lieferung der ihnen von der Heuversorgungsstelle auf-
gegebenen Heumengen und ferner insoweit zu, als sie die Versorgung ihres Bezirks mit Heu
unter Ausschluß des Handels selbst übernehmen. Bedient sich der Lieferungsverband oder
Kommunalverband eines Händlers oder Kommissionärs, so stehen diesem in allen Fällen von der
Vergütung höchstens 9 # für die Tonne zu.
83.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 9 4 für die
Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche
Gebühren, sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht von
dem Abnahmeorte an.
84.
Bei allen Streitigkeiten über die Lieferung von Heu, die sich bei der Heuversorgung des
Landes nach Maßgabe unserer Verordnung vom 27. Mai 1918 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 136) ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges das nach § 7 Absatz 3
der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23) be-
stellte Schiedsgericht)
Karlsruhe, den 3. Juni 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Weis.
*) 8 3 der Verordnung, Futtermittel betreffend, vom 13. Januar 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 9).
Verordnung.
(Vom 4. Juni 1918.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des
§ 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird
verordnet, was folgt:
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Juni 1918 an bei
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe nach den Bestimmungen der „Deutschen Arznei-
taxe 1918“ und des auf Grund der vom Bundesrat erteilten Ermächtigung durch den Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern) festgesetzten „Zweiten Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1918",
der in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten.
28.