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8 2.
Solange und insoweit nicht die Heeresverwaltung aus ihren Beständen für die in § 1
genanuten Zwecke geeignetes Holz abgeben wird, gelten für die Versorgung der Bevölkerung
mit Kriegshilfeholz die nachstehenden Bestimmungen.
g3.
Gemeinden, die selbst ausreichende Waldungen besitzen, regeln die Versorgung ihrer An—
gehörigen mit Kriegshilfeholz selbst.
Gemeinden, die keine oder keine ausreichenden Waldungen besitzen, können den Bedarf an
Kriegshilfeholz für sich und ihre Angehörigen ganz oder zum Teil freihändig erwerben.
84.
Im übrigen erfolgt die Regelung der Versorgung mit Kriegshilfeholz durch das Landes-
gewerbeamt. Das Landesgewerbeamt wird bei der Erfüllung dieser Aufgabe von einem Beirat
unterstützt, dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden; diesem Beirat
gehören an Vertreter der staatlichen Forstverwaltung, der übrigen Waldbesitzer, der Sägewerks-
industrie, der Gemeinden, des Baubundes, des Zimmerer= und Schreinergewerbes und der
Arbeiterschaft.
86.
Regelt eine Gemeinde die Versorgung mit Kriegshilfeholz gemäß § 3 Absatz 1 oder 2,
so hat sie dies unter Mitteilung der Art und des Umfangs dieser Regelung dem Landes-
gewerbeamt anzuzeigen.
Die Gemeinden, die weder unter § 3 Absatz 1 fallen, noch ihren Bedarf nach § 3
Absatz 2 freihändig decken, melden den Bedarf an Kriegshilfeholz für sich und ihre Angehörigen
beim Landesgewerbeamt an.
Für Möbelholz kann das Landesgewerbeamt die Anzeige und die Anmeldung des Bedarfs
abweichend von Absatz 1 und 2 regeln.
86.
Das Landesgewerbeamt kann die Deckung des bei ihm angemeldeten Bedarfs in der Weise
bewirken, daß es
1. entweder den Bezug von Schnittware bei den Sägewerksbesitzern vermittelt und für
Zuweisung einer entsprechenden Menge Rundholz an die Sägewerksbesitzer als
Ersatz sorgt,
2. oder den Bezug von Rundholz bei den Waldbesitzern und sodann die Verarbeitung
des Rundholzes durch die Sägewerksbesitzer vermittelt