Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 26 — 151 
gedeckt ist. Nach Ablauf der Gültigkeit der Fleischkarte hat der Kommunalverband des neuen 
Aufenthaltsorts auch den nur vorübergehend Anwesenden eine neue Karte auszustellen. Nimmt 
der sich Anmeldende Verpflegung in einer Wirtschaft in Anspruch, so werden ihm diejenigen 
Lebensmittelkarten nicht ausgehändigt, die er im Wirtshaus nicht benötigt, wie Nährmittel- 
karten, Fettkarten u. s. w. 
Den in eine Anstalt Aufgenommenen (§ 1 Absatz 3) sind von der Anmeldestelle oder der 
Anstaltsleitung die etwa vorhandenen Abmeldebescheinigungen und Lebensmittelkarten zur Ab- 
lieferung an den Kommunalverband abzunehmen. Sofern der Aufgenommene keine Abmelde- 
bescheinigung besitzt, haben die Leiter solcher Anstalten von jeder Aufnahme, die länger als 
14 Tage dauern wird, dem Bürgermeisteramt des letzten Wohnsitzes des Aufgenommenen 
zwecks Sperrung des Bezugs von Lebensmittelkarten Nachricht zu geben. Zur Wiederanmeldung 
zum Markenbezug ist dem aus der Anstalt Entlassenen von der Anstaltsleitung eine Bescheinigung 
darüber auszustellen, daß und wann er aus der Anstalt entlassen wurde. 
84. 
Verläßt der Aufziehende seinen neuen Aufenthaltsort, so hat er sich von der Lebensmittel- 
versorgung abzumelden. 
Die Vorschrift des § 1 findet entsprechende Anwendung. Über die erfolgte Abmeldung 
ist Bescheinigung nach § 2 zu erteilen. Für die Abmeldung von Fremden, welche sich zum 
Zwecke der Kur oder Erholung in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen länger als 14 
Tage aufgehalten haben, gelten die Bestimmungen des § 18. 
85. 
Unternehmer, welche Fremde beherbergen, sind dafür verantwortlich, daß die bei ihnen 
wohnenden Fremden ihrer Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung bei der vom Kommunal— 
verband bezeichneten Stelle nachkommen. Sie haben sich darüber zu verlässigen, daß Fremde, 
die sich für einen längeren als 14-tägigen Aufenthalt bei ihnen einfinden, im Besitze der Ab- 
meldebescheinigung sind oder eine solche nachträglich beschaffen, falls sie gegen ihre ursprüng- 
liche Absicht den Aufenthalt über 14 Tage ausdehnen. 
II. Beschränkungen des Fremdenverkehrs. 
86. 
Für die Kommunalverbandsbezirke Achern, Baden-Stadt, Baden-Land, Bonndorf, Bühl, 
Donaueschingen, Eberbach, Ettlingen, Freiburg-Land, Heidelberg-Land, Konstanz-Land, Mos- 
bach, Müllheim, Neustadt, Oberkirch, Offenburg-Land, Pfullendorf, Rastatt-Land, Säckingen, 
St. Blasien, Schönau, Schopfheim, Sinsheim, Staufen, Triberg, Uberlingen, Villingen-Stadt, 
Villingen-Land, Waldkirch und Wolfach wird vom Ministerium des Junern bestimmt, wie 
viele Ubernachtungen von Fremden in jedem Bezirk für ein Jahr berechnet in den Gastwirt- 
29.
	        
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