Full text : Der erste Geschichtsunterricht.

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Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von
Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach
den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der
benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig
  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Ink  ienzentschädigung
nicht  zu  tragen,  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die
Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des
überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,
deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
  Anlagen,  sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage
steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Alsbald  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  sind  die  erforderlichen  Grundstücke
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  der  Enteignung  durch  die  Großherzoglich
Oldenburgische  Regierung  zu  erwerben  und  der  Eisenbahnverwaltung  zu  überweisen.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen
der  Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen
  Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.
mit  letzteren  sich  zu  verständigen;  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer
derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der
Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Der  nach  Artikel  IV  Nr.  3  zu  leistende  Baarzuschuß  ist  vier  Wochen  nach
Eingang  der  Erklärung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  daß  sie  mit  dem
Bau  der  Bahn  vorzugehen  beabsichtige,  seitens  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

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