Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

—  Nr.  26  —  151

gedeckt  ist.  Nach  Ablauf  der  Gültigkeit  der  Fleischkarte  hat  der  Kommunalverband  des  neuen
Aufenthaltsorts  auch  den  nur  vorübergehend  Anwesenden  eine  neue  Karte  auszustellen.  Nimmt
der  sich  Anmeldende  Verpflegung  in  einer  Wirtschaft  in  Anspruch,  so  werden  ihm  diejenigen
Lebensmittelkarten  nicht  ausgehändigt,  die  er  im  Wirtshaus  nicht  benötigt,  wie  Nährmittelkarten,
  Fettkarten  u.  s.  w.

Den  in  eine  Anstalt  Aufgenommenen  (§  1  Absatz  3)  sind  von  der  Anmeldestelle  oder  der
Anstaltsleitung  die  etwa  vorhandenen  Abmeldebescheinigungen  und  Lebensmittelkarten  zur  Ablieferung
  an  den  Kommunalverband  abzunehmen.  Sofern  der  Aufgenommene  keine  Abmeldebescheinigung
  besitzt,  haben  die  Leiter  solcher  Anstalten  von  jeder  Aufnahme,  die  länger  als
14  Tage  dauern  wird,  dem  Bürgermeisteramt  des  letzten  Wohnsitzes  des  Aufgenommenen
zwecks  Sperrung  des  Bezugs  von  Lebensmittelkarten  Nachricht  zu  geben.  Zur  Wiederanmeldung
zum  Markenbezug  ist  dem  aus  der  Anstalt  Entlassenen  von  der  Anstaltsleitung  eine  Bescheinigung
darüber  auszustellen,  daß  und  wann  er  aus  der  Anstalt  entlassen  wurde.

84.

Verläßt  der  Aufziehende  seinen  neuen  Aufenthaltsort,  so  hat  er  sich  von  der  Lebensmittelversorgung
  abzumelden.

Die  Vorschrift  des  §  1  findet  entsprechende  Anwendung.  Über  die  erfolgte  Abmeldung
ist  Bescheinigung  nach  §  2  zu  erteilen.  Für  die  Abmeldung  von  Fremden,  welche  sich  zum
Zwecke  der  Kur  oder  Erholung  in  Heilbädern,  Kurorten  und  Erholungsplätzen  länger  als  14
Tage  aufgehalten  haben,  gelten  die  Bestimmungen  des  §  18.

85.

Unternehmer,  welche  Fremde  beherbergen,  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die  bei  ihnen
wohnenden  Fremden  ihrer  Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  Abmeldung  bei  der  vom  Kommunal—
verband  bezeichneten  Stelle  nachkommen.  Sie  haben  sich  darüber  zu  verlässigen,  daß  Fremde,
die  sich  für  einen  längeren  als  14-tägigen  Aufenthalt  bei  ihnen  einfinden,  im  Besitze  der  Abmeldebescheinigung
  sind  oder  eine  solche  nachträglich  beschaffen,  falls  sie  gegen  ihre  ursprüngliche
  Absicht  den  Aufenthalt  über  14  Tage  ausdehnen.

II.  Beschränkungen  des  Fremdenverkehrs.
86.

Für  die  Kommunalverbandsbezirke  Achern,  Baden-Stadt,  Baden-Land,  Bonndorf,  Bühl,
Donaueschingen,  Eberbach,  Ettlingen,  Freiburg-Land,  Heidelberg-Land,  Konstanz-Land,  Mosbach,
  Müllheim,  Neustadt,  Oberkirch,  Offenburg-Land,  Pfullendorf,  Rastatt-Land,  Säckingen,
St.  Blasien,  Schönau,  Schopfheim,  Sinsheim,  Staufen,  Triberg,  Uberlingen,  Villingen-Stadt,
Villingen-Land,  Waldkirch  und  Wolfach  wird  vom  Ministerium  des  Junern  bestimmt,  wie
viele  Ubernachtungen  von  Fremden  in  jedem  Bezirk  für  ein  Jahr  berechnet  in  den  Gastwirt-29.