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zu besichtigen und zu untersuchen, sowie die Vorlage von solchen Geschäftsbüchern, Geschäfts-
briefen und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen zu verlangen und darein Einsicht zu nehmen,
welche sich auf die Beherbergung oder die Verpflegung von Fremden beziehen. Die Unternehmer
haben die verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, die Besichtigung und Untersuchung
der Betriebseinrichtungen und --Räume zu gestatten sowie die Geschäftsbücher u. s.w. vollständig
zur Einsicht vorzulegen.
8 14.
Das Bezirksamt kann Fremden, die den für den Fremdenverkehr erlassenen Bestimmungen
oder den allgemeinen Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln zuwiderhandeln, neben
der Herbeiführung strafrechtlicher Verfolgung den weiteren Aufenthalt mit sofortiger Wirkung
verbieten.
Die Lebensmittelzuweisung an Fremde, welchen der weitere Aufenthalt verboten ist, hat der
Kommunalverband alsbald zu sperren. Die Lebensmittelkarten, mit Ausnahme der Reichs-
fleischkarte, der Zuckerkarte und der Reichsreisebrotmarken, sind solchen Fremden abzunehmen.
Auf der Abmeldebescheinigung (§ 2) ist von der vom Kommunnalverband beauftragten Stelle zu
beurkunden, daß wegen Zuwiderhaudlung gegen die für den Fremdenverkehr erlassenen Vorschriften
oder wegen unzulässiger Beschaffung von Lebensmitteln die Zuweisung von Lebensmitteln an den
Fremden gesperrt wurde. Auf Grund einer Abmeldebescheinigung, welche diesen Vermerk trägt, ist
die Ausstellung von Lebensmittelkarten im Großherzogtum an den Fremden außerhalb seines
Wohnsitzes zu verweigern.
15.
In den allgemeinen Aufenthaltsräumen der Gastwirtschaften in Heilbädern, Kurorten
und Erholungsplätzen sind Anschläge mit dem Hinweis anzubringen, daß der unerlaubte Lebens-
mittelaufkauf außer Strafanzeige und Wegnanme der unbesugt erworbenen Lebensmittel die
sofortige Sperrung der Lebensmittelzuweisung für die Zuwiderhandeluden, die Wegnahme der
Lebensmittelkarten und das Verbot des weiteren Aufenthalts zur Folge hat.
8 16.
Gegen die beim Vollzug der vorstehenden Bestimmungen ergehenden Entscheidungen und
Verfügungen der Kommunalverbände und Bezirksämter steht den Betroffenen die Beschwerde
an den Landeskommissär zu, welcher endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine auf—
schiebende Wirkung.
III. Ausgleichsverfahren.
817.
Die Fremden, welche sich in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen zum Zwecke der Kur
oder Erholung aufhalten und sich unter Einreichung der Abmeldebescheinigung von der Lebensmittel-
versorgung ihres bisherigen Aufenthaltsortes (§ 2) bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle
anmelden, hat der Kommunalverband nach Maßgabe der hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen