Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

—  Nr.  26  —  155

zu  besichtigen  und  zu  untersuchen,  sowie  die  Vorlage  von  solchen  Geschäftsbüchern,  Geschäftsbriefen
  und  sonstigen  geschäftlichen  Aufzeichnungen  zu  verlangen  und  darein  Einsicht  zu  nehmen,
welche  sich  auf  die  Beherbergung  oder  die  Verpflegung  von  Fremden  beziehen.  Die  Unternehmer
haben  die  verlangte  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen,  die  Besichtigung  und  Untersuchung
der  Betriebseinrichtungen  und  --Räume  zu  gestatten  sowie  die  Geschäftsbücher  u.  s.w.  vollständig
zur  Einsicht  vorzulegen.

8  14.

Das  Bezirksamt  kann  Fremden,  die  den  für  den  Fremdenverkehr  erlassenen  Bestimmungen
oder  den  allgemeinen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln  zuwiderhandeln,  neben
der  Herbeiführung  strafrechtlicher  Verfolgung  den  weiteren  Aufenthalt  mit  sofortiger  Wirkung
verbieten.

Die  Lebensmittelzuweisung  an  Fremde,  welchen  der  weitere  Aufenthalt  verboten  ist,  hat  der
Kommunalverband  alsbald  zu  sperren.  Die  Lebensmittelkarten,  mit  Ausnahme  der  Reichsfleischkarte,
  der  Zuckerkarte  und  der  Reichsreisebrotmarken,  sind  solchen  Fremden  abzunehmen.
Auf  der  Abmeldebescheinigung  (§  2)  ist  von  der  vom  Kommunnalverband  beauftragten  Stelle  zu
beurkunden,  daß  wegen  Zuwiderhaudlung  gegen  die  für  den  Fremdenverkehr  erlassenen  Vorschriften
oder  wegen  unzulässiger  Beschaffung  von  Lebensmitteln  die  Zuweisung  von  Lebensmitteln  an  den
Fremden  gesperrt  wurde.  Auf  Grund  einer  Abmeldebescheinigung,  welche  diesen  Vermerk  trägt,  ist
die  Ausstellung  von  Lebensmittelkarten  im  Großherzogtum  an  den  Fremden  außerhalb  seines
Wohnsitzes  zu  verweigern.

15.

In  den  allgemeinen  Aufenthaltsräumen  der  Gastwirtschaften  in  Heilbädern,  Kurorten
und  Erholungsplätzen  sind  Anschläge  mit  dem  Hinweis  anzubringen,  daß  der  unerlaubte  Lebensmittelaufkauf
  außer  Strafanzeige  und  Wegnanme  der  unbesugt  erworbenen  Lebensmittel  die
sofortige  Sperrung  der  Lebensmittelzuweisung  für  die  Zuwiderhandeluden,  die  Wegnahme  der
Lebensmittelkarten  und  das  Verbot  des  weiteren  Aufenthalts  zur  Folge  hat.

8  16.
Gegen  die  beim  Vollzug  der  vorstehenden  Bestimmungen  ergehenden  Entscheidungen  und
Verfügungen  der  Kommunalverbände  und  Bezirksämter  steht  den  Betroffenen  die  Beschwerde

an  den  Landeskommissär  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.  Die  Beschwerde  hat  keine  auf—
schiebende  Wirkung.

III.  Ausgleichsverfahren.

817.

Die  Fremden,  welche  sich  in  Heilbädern,  Kurorten  und  Erholungsplätzen  zum  Zwecke  der  Kur
oder  Erholung  aufhalten  und  sich  unter  Einreichung  der  Abmeldebescheinigung  von  der  Lebensmittelversorgung
  ihres  bisherigen  Aufenthaltsortes  (§  2)  bei  der  vom  Kommunalverband  bezeichneten  Stelle
anmelden,  hat  der  Kommunalverband  nach  Maßgabe  der  hierüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen